Rz. 166
Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In diesem Fall ist allerdings zu prüfen, ob es möglicherweise zu einer Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kommt, soweit der Wegziehende zu mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Eine derartige Gestaltung kommt im Übrigen nur dann in Betracht, wenn der Erblasser und der/die Bedachte(n) dazu tatsächlich bereit sind, Deutschland endgültig zu verlassen. Sinnvoll ist eine solche Gestaltung im Übrigen nur dann, wenn das Vermögen nicht im Wesentlichen Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG darstellt, welches immer in Deutschland steuerpflichtig bleibt.
Rz. 167
Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass es bei der Nachfolgeplanung unbedingt erforderlich ist, alle Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung, die Bewertung und die Freibeträge zu beachten. Eine isolierte Betrachtung der nationalen Erbrechts- und Erbschaftsteuerrechtsvorschriften ist für eine Nachfolgeplanung nie ausreichend. Es müssen alle Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern untersucht werden. Hierbei sollte wie folgt vorgegangen werden:
Rz. 168
Prüfungsreihenfolge: Nachfolgeplanung
1. | Feststellung der persönlichen Anknüpfungsmerkmale (unbeschränkte Steuerpflicht) im In- und Ausland für die Besteuerung, bezogen auf
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2. | Feststellung der sachlichen Anknüpfungsmerkmale (beschränkte Steuerpflicht) für im Ausland belegene Vermögensgegenstände, die neben der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat der Besteuerung im Belegenheitsland unterliegen.
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3. | Bewertung des Vermögens in den einzelnen beteiligten Ländern und Prüfung der Abziehbarkeit von Schulden | ||||
4. | Feststellung der Freibeträge und Steuersätze in den einzelnen beteiligten Ländern | ||||
5. | Feststellung der Steuerbelastung in den einzelnen beteiligten Ländern (ohne Berücksichtigung von Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) | ||||
6. | Prüfung, welche Möglichkeiten der Vermeidung der Doppelbesteuerung es gibt:
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7. | Gestaltungsüberlegungen
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8. | Berücksichtigung des internationalen Privatrechts Im Rahmen des internationalen Privatrechts spielt neben der Abklärung der möglichen rechtlichen Besonderheiten der in Betracht kommenden ausländischen Erbrechtsordnungen insbesondere (ebenfalls) die der persönlichen Verhältnisse eine herausragende Rolle. Die persönlichen Verhältnisse sind bereits für die Anknüpfungsmerkmale ... |
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