Rz. 135

Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag, der noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann bzw., falls es sich um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) handelt,[106] innerhalb der Festsetzungsfrist. Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist somit nicht Teil des Erhebungsverfahrens, sondern Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens. Den Antrag kann jeder Steuerschuldner, aber auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder der Nachlasspfleger stellen. Einer bestimmten Form bedarf der Antrag nicht.

[106] BFH, Urt. v. 22.9.2010 – II R 54/08, BFHE 231, 219 = BStBl II 2011 S. 247 ff.

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