A. Allgemeine Haftung
Rz. 1
Abschn. VIII. NWVB regelt die Haftung des Verkäufers für sämtliche Schäden des Käufers. Die Klausel gilt für alle im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Haftungsgründe, insbesondere der Verletzung kaufvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten wie auch für Gewährleistungsfälle und der Haftung aus unerlaubter Handlung. Eine Ausnahme bildet die Haftung wegen Lieferverzugs, der speziell und abschließend in Abschn. IV. NWVB geregelt wird, wie Abschn. VIII. Nr. 3 NWVB ausdrücklich klarstellt.
Rz. 2
Abschn. VIII. Nr. 1 NWVB begrenzt die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf den bereits bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden. Dies gilt allerdings nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, was auch nach § 309 Nr. 7a BGB unwirksam wäre. Soweit der Käufer den eingetretenen Schaden durch die Leistung einer Versicherung kompensieren kann, haftet der Verkäufer nur für einen nicht erstattungsfähigen Mehrschaden sowie die mit der Inanspruchnahme der Versicherung verbundenen Nachteile, etwa in Form durch Rückstufung erhöhter Versicherungsprämien. Nr. 2 stellt klar, dass sich die Haftungsbeschränkung nicht auf die Haftung für arglistiges Verschweigen des Mangels, eine Garantieübernahme oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos erstreckt und deckt sich so mit § 444 BGB.
Es findet sich auch keine weitergehende Haftungsbeschränkung für Vorsatz, die im Voraus nach § 276 Abs. 3 BGB nicht möglich ist. Ebenso fehlt ein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit, der nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam wäre.
Rz. 3
Nach Abschn. VIII. Nr. 4 NWVB muss sich der Verkäufer das Verschulden Betriebsangehöriger nach § 278 BGB zurechnen lassen, die ihrerseits jedoch nicht persönlich für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften. Abschn. VIII. Nr. 4 NWVB schließt die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Käufers für leichte Fahrlässigkeit aus, ändert aber nichts an der Haftung des Verkäufers selbst, der sich das Verschulden der vorgenannten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.
Da Abschn. VIII. Nr. 4 NWVB aber gegen § 309 Nr. 7a BGB verstößt, haften die Hilfspersonen des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften.
B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Rz. 4
Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung ist nach Abschn. VIII. Nr. 2 NWVB auch die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Rz. 5
Das Produkthaftungsgesetz ist als verschuldens- und rechtswidrigkeitsunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet. Es beinhaltet Höchstbeträge bei Tod und Körperverletzung sowie eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden. Das haftungsbegründende Moment ist das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts, dessen Gefahrenpotential dem Hersteller im Fall der Realisierung eines Schadens zugerechnet wird. Ein eventueller Sachschaden muss an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt eingetreten sein. Hier wurzeln die unterschiedlichen Positionen in Rechtsprechung und Literatur zu den sog. Weiterfresserschäden. In der Literatur wird die Haftung für die Beschädigung des Autos durch ein defektes, isolierbares Einzelteil überwiegend abgelehnt, da nach der Verkehrsauffassung das Auto keine andere Sache ist.
Rz. 6
Ersatzpflichtig nach § 4 ProdHaftG ist in erster Linie der Hersteller des fehlerhaften Teil- oder Endprodukts, sowie der Quasihersteller, d.h. derjenige, der nach außen den Eindruck vermittelt, dass er der tatsächliche Hersteller sei, indem er seinen Namen, Marke oder ein anderes Kennzeichen auf dem Produkt anbringt. Ebenso haftet der Importeur, der fehlerhafte Produkte zum Vertrieb aus Drittstaaten in die EU einführt.
Rz. 7
Grundsätzlich haftet der Verkäufer als Händler, bzw. Lieferant nicht, nur in Ausnahmefällen wie in § 4 Abs. 3 ProdHaftG vorgesehen. Kann der Teilehersteller nicht festgestellt werden, gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, er kann binnen eines Monats dem Geschädigten den Produkthersteller oder Lieferanten benenne. Aufgrund der Kennzeichnung der Neuwagen durch den Hersteller ist eine ersatzweise Haftung des Verkäufers unwahrscheinlich.
Rz. 8
Eine Haftung des Verkäufers als Hersteller kommt dagegen in Betracht, wenn der Fahrzeughersteller in eigenen Filialen Neuwagen an Endverbraucher vertreibt. In diesen Fällen ist er zugleich Hersteller und Verkäufer.
C. Haftung aus unerlaubter Handlung
Rz. 9
Die praktisch bedeutsamere Anspruchsgrundlage ist die Haftung aus unerlaubter Handlung. Dies liegt am weiteren Haftungsumfang und der größeren Zahl der Haftenden im Vergleich zum Produkthaftungsgesetz, da auch Vertriebsgesellschaften haften und eine Einstandspflicht der Vorstände und Geschäftsführer von Herstellerfirmen besteht. Der Haftungstatbestand umfasst im Gegensatz zum Produkthaftungsgesetz zusätzlich die ...