Rz. 40

Nach Art. 14 CISG ist weiter erforderlich, dass das Angebot inhaltlich genügend bestimmt ist. Demnach ist eine Einigung über die essentialia negotii Voraussetzung. Das Gesetz verlangt zum einen als Mindestinhalt des Angebots, dass Ware und Menge bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Allerdings können darüber hinaus im Einzelfall auch weitere Regelungen, etwa über Leistungsort und -zeit, zu den Mindestinhalten zählen. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist, dass eine Festsetzung ggf. auch im Wege der Auslegung möglich ist. Dem Bestimmbarkeitserfordernis ist Genüge getan, wenn auf ein Angebot verwiesen wird. Dasselbe gilt, wenn die konkrete Bestimmung durch einen Dritten erfolgen soll. Bloße Vorschläge ohne Angabe der Liefermenge sind keine Vertragsangebote.[29]

 

Rz. 41

Des Weiteren verlangt Art. 14 CISG – anders als das deutsche BGB – ausdrücklich auch Bestimmbarkeit im Hinblick auf den für die Ware zu zahlenden Preis. Allerdings ist dabei eine Bezugnahme bspw. auf Preislisten oder Kataloge ausreichend. Lässt sich jedoch anhand der von den Parteien getroffenen Absprachen nebst der äußeren Umstände der Vertragsverhandlungen ein bestimmter Preis nicht ermitteln, so kann dieser Mangel dazu führen, dass kein wirksames Angebot i.S.d. Art. 14 CISG vorliegt. Ein Angebot ohne jede Preisangabe führt auch dann nicht zu einem Vertragsschluss, wenn die Parteien nachfolgend "offene Abrechnung" oder eine Gewinnbeteiligung vereinbaren.[30] Liefert in diesen Fällen der Verkäufer dennoch, so riskiert er, keine rechtliche Grundlage für die Geltendmachung des Kaufpreises zu haben.

[29] United States District Court, Eastern District of New York, CISG-online Nr. 2950.
[30] Kantonsgericht Freiburg, IHR 2005, 72, 74.

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