a) Erfüllungsverlangen
Rz. 132
Hat der Käufer bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt, so kann der Verkäufer gem. Art. 62 CISG weiterhin auf der Zahlung des Kaufpreises bestehen. Art. 63 CISG sieht darüber hinaus vor, dass der Verkäufer dem Käufer auch eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises setzen kann. Allerdings ist dies nicht erforderlich, um überhaupt den Zahlungsanspruch weiter zu verfolgen. Bei ausstehender Kaufpreiszahlung bringt die Nachfristsetzung dem Verkäufer daher keine rechtlichen Vorteile. Die Nachfristsetzung ist nur dann von Bedeutung, wenn der Verkäufer die Nichtzahlung zum Anlass nehmen möchte, um den Kaufvertrag aufzuheben.
Rz. 133
Die nicht ordnungsgemäße Zahlung als solche führt i.d.R. noch nicht zu einer wesentlichen Vertragsverletzung i.S.d. Art. 64 Abs. 1 Buchst. a) CISG. Jedoch kann der Verkäufer den Vertrag aufheben, wenn eine von dem Verkäufer verfügte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 64 Abs. 1 Buchst. b) CISG). Hierbei gelten 7 Tage nach Zahlungsaufforderung als angemessen (i.E. hierzu unten Rdn 134).
b) Vertragsaufhebung
Rz. 134
Auch für den Fall, dass der Käufer die ihm obliegenden Pflichten verletzt, steht dem Vertragspartner ein auf diese Umstände gestützter Anspruch auf Aufhebung des Vertrages zu. Insoweit ist allerdings ebenfalls festzustellen, dass die Vertragsaufhebung als ultima ratio gedacht ist.
Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht vertragsgemäß, so sieht das UN-Kaufrecht folgende Möglichkeiten der Vertragsaufhebung vor:
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Der Verkäufer kann zum einen die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn es sich bei der Nichtzahlung des Kaufpreises um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt. Jedoch lassen sich deren Voraussetzungen anhand der bereits erwähnten Kriterien in der Praxis nur sehr schwer beurteilen. Letztlich kann der Verkäufer erst nach einem Richterspruch Gewissheit haben, dass er den Behelf zu Recht ausgeübt hat. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises ist jedoch in keinem Fall eine wesentliche Pflichtverletzung. |
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Von größerer praktischer Bedeutung ist daher die Möglichkeit des Verkäufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn eine dem Käufer gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist oder der Käufer erklärt hat, seine Verpflichtung auch innerhalb dieser Pflicht nicht zu erfüllen, |
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Der Verkäufer kann die Aufhebung des Vertrages auch dann erklären, wenn bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt offensichtlich ist, dass der Käufer die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten wird. Voraussetzung gem. Art. 72 Abs. 1 CISG ist, dass die Nichterfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises ist keine wesentliche Pflichtverletzung. Weil Fehleinschätzungen zulasten des Verkäufers gehen, ist Zurückhaltung bei der Möglichkeit vorzeitiger Vertragsaufhebung nach Art. 72 CISG geboten. Für den Verkäufer ist Art. 72 CISG dahin gehend von Interesse, dass bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt die Dispositionsfreiheit wiedergewonnen werden kann. |
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Schließlich eröffnet Art. 73 CISG dem Verkäufer die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen von bereits eingegangenen, jedoch erst in Zukunft zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen zu befreien. |
Rz. 135
Im Grundsatz ist es für den Verkäufer wenig vorteilhaft, die nicht vertragsgemäße Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer zum Anlass zu nehmen, die Aufhebung des Vertrages herbeizuführen. Konsequenz der Vertragsaufhebung ist nämlich, dass damit nach Art. 81 f. CISG der Kaufvertrag rückabzuwickeln wäre und folglich auch die Verpflichtung des Käufers entfallen würde, den Kaufpreis zu bezahlen. Die den Verkäufern zustehenden Schadensersatzansprüche gleichen diesen Nachteil i.d.R. nicht aus. Der Verkäufer sollte vielmehr weiterhin auf die Erfüllung des vertraglichen Zahlungsanspruchs bestehen und wegen der Zahlungsverzögerung Schadensersatz nebst Zinsen geltend machen.
Vor diesem Hintergrund sollte der Verkäufer auch berücksichtigen, dass die einmal erklärte Vertragsaufhebung nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Käufers rückgängig gemacht werden kann.
c) Schadensersatz und Zinsen
Rz. 136
Der Schadensersatzanspruch hat als Voraussetzung, dass der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag oder aus dem UN-Kaufrecht verletzt hat. Anders als im deutschen BGB müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen, insb. nicht der Tatbestand des Verzuges nach §§ 284 ff. BGB. Es reicht folglich aus, dass der Käufer überhaupt nicht, verspätet, in einer anderen Währung zahlt oder sonst wie seine Zahlungspflicht nicht in der Art und Weise erbringt, wie es nach dem Vertrag bzw. nach dem UN-Kaufrecht vorgesehen ist. Der Schadensersatzanspruch des Verkäufers unterliegt gewissen Ausschlussgründen, insb. der Art. 79 und Art. 80 CISG. Darüber hinaus wird er durch Art. 63 Abs. 2 CISG eingeschränkt.
Rz. 137
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes nach Art. 74 bis 77 CISG. Folge eines Schadensersatzanspruches ist es insoweit, dass der Käufer dem Verkäufer alle vorausse...