a) Ausschluss
Rz. 30
Die Regelungen des UN-Kaufrechts sind disponibel, die Parteien können nach Art. 6 CISG durch vertragliche Einigung die Anwendung des vereinheitlichten Kaufrechts abändern oder ausschließen. Für diese Vereinbarung sind die Vorschriften über den Vertragsschluss (Art. 14 bis 24 CISG) maßgeblich. Erforderlich ist dabei stets, dass der Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit zum Ausdruck gebracht wird. Dies kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Der Ausschluss kann auch durch eine Rechtswahlvereinbarung, die das Recht eines Nichtvertragsstaates betrifft, erklärt werden. Betrifft sie hingegen das Recht eines Vertragsstaates, so muss gesondert deutlich gemacht werden, dass das UN-Kaufrecht keine Anwendung finden soll. Die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, ist insoweit nicht ausreichend, weil auch das UN-Kaufrecht Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist. Der Wille zum Ausschluss des UN-Kaufrechts muss eindeutig feststehen. Ferner wird das UN-Kaufrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die AGB den Ausschluss des Haager EAG/EKG vorsehen oder einzelne Regelungen des UN-Kaufrechts modifizieren.
Dabei richtet sich die Einbeziehung der AGB, auch wenn sie das UN-Kaufrecht ausschließen sollen, nach dem UN-Kaufrecht. Der Ausschluss des UN-Kaufrechts kann sogar noch im Rahmen eines Prozesses erfolgen, auch hier ist wiederum erforderlich, dass der Ausschlusswille der Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Ein bloßes national ausgerichtetes Prozessverhalten genügt nicht.
b) Vereinbarung der Anwendbarkeit
Rz. 31
Andererseits ist es auch möglich, das UN-Kaufrecht über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus als die maßgebliche Rechtsordnung zu vereinbaren (sog. "opting in"). Hierfür kann insb. die Erwägung sprechen, auf diese Weise für Export- bzw. Importunternehmen einen einheitlichen rechtlichen, auf dem UN-Kaufrecht aufbauenden Rahmen für die Abwicklung aller internationalen Liefergeschäfte festzulegen, der nicht davon beeinflusst wird, ob der andere Vertragspartner nun gerade in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts ansässig ist. Sinnvoll kann die Vereinbarung des UN-Kaufrechts auch dann sein, wenn Unsicherheiten in Bezug auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs (vgl. bspw. Art. 2 sowie Art. 3 Abs. 2 CISG) vorliegen. Auf diese Weise gewinnen die Parteien Klarheit, welches Recht für ihre Beziehung gilt.
Rz. 32
Für eine derartige Vereinbarung des UN-Kaufrechts, die über dessen gesetzlichen Anwendungsbereich hinausgeht, bedarf es allerdings einer sorgfältigen Überprüfung des internationalen Privatrechts der betroffenen Staaten. Außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Geltungsumfangs des UN-Kaufrechts kann seine Anwendbarkeit nämlich nur auf besonderen Absprachen zwischen den Parteien beruhen. Für diese ist eine entsprechende Befugnis erforderlich, die wiederum einer Grundlage in den jeweils betroffenen Rechtsordnungen bedarf. Zwar wird in vielen Ländern vertreten, dass die Parteien für ihre kaufrechtlichen Beziehungen das maßgebliche Recht im Wesentlichen frei wählen können, woraus sich ergibt, dass Käufer und Verkäufer auch die Geltung des UN-Kaufrechts ohne Weiteres vereinbaren können. Wie bereits erwähnt gibt es allerdings auch Staaten, die eine solche Rechtswahlbefugnis nicht vorsehen oder nur bestimmte Gestaltungen erlauben.