Rz. 107

Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers ergibt sich unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 CISG. Abs. 2 und 3 der Vorschrift befassen sich mit dem Nacherfüllungsanspruch bei Lieferung vertragswidriger Ware. Dem Käufer stehen Ansprüche auf Ersatzlieferung oder auf Nachbesserung zu; beide unterliegen bestimmten Fristen. Insoweit bestehen Parallelen zu § 439 BGB. Für die Frage, welche Art der Nacherfüllung verlangt werden kann, stellt das UN-Kaufrecht im Gegensatz zu § 439 Abs. 3 BGB aber nicht primär auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte ab, sondern differenziert danach, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt oder nicht. Nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung gem. Art. 46 Abs. 2 CISG besteht ein Anspruch auf Ersatzlieferung.

 

Rz. 108

Ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (dieser Begriff ist auch für andere Rechtsbehelfe von Bedeutung), bestimmt sich nach Art. 25 CISG. Eine wesentliche Vertragsverletzung ist demnach nur gegeben, wenn die Erwartungen der vertragstreuen Partei derart enttäuscht werden, dass für sie kein Interesse an der Durchführung des Vertrages mehr besteht.[78] Dieses Kriterium entspricht in etwa der Schwelle, die mittlerweile in §§ 323 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 324, 314 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt wird.[79] Selbst wenn unter Anwendung dieser Kriterien ein die Gläubigerinteressen wesentlich beeinträchtigender Vertragsbruch festgestellt wird, ist dann nicht von einer wesentlichen Vertragsverletzung auszugehen, wenn die vertragsbrüchige Partei diese Folge weder vorausgesehen hat noch voraussehen musste. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.[80] Auch wenn eine Vertragswidrigkeit nicht beseitigt werden kann, liegt eine wesentliche Störung nicht vor, wenn die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand und unter für den Käufer zumutbaren Bedingungen anderweitig verwertet werden kann.[81]

 

Rz. 109

Der Nachbesserungsanspruch ist hingegen auch bei nicht wesentlichen Vertragsverletzungen gem. Art. 46 Abs. 3 CISG gegeben; allerdings bedarf es dann der Prüfung, ob die Nachbesserung dem Verkäufer zumutbar ist.

[78] Vgl. Lurger, IHR 2001, 91, 96 ff.
[79] Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Rn 111.
[80] Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Rn 112.
[81] Piltz, NJW 2009, 2258, 2263.

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