aa) Voraussetzungen
Rz. 112
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Art. 45 Abs. 1 Buchst. b) CISG setzen voraus, dass der Verkäufer eine seiner Pflichten, die sich aus dem Vertrag oder unmittelbar aus dem UN-Kaufrecht ergeben, verletzt hat.
Rz. 113
Auch der Schadensersatzanspruch setzt im Gegensatz zum deutschen Recht kein Verschulden voraus, unterliegt aber bestimmten Ausschlussgründen, insb. denen des Art. 79 und Art. 80 CISG. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 CISG, besondere Fristen sind nach dem UN-Kaufrecht hingegen nicht zu beachten.
bb) Umfang und Berechnung des Anspruchs
Rz. 114
Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs vor, so bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes nach Art. 74 bis 77 CISG. Aus den Art. 75 und Art. 76 CISG ergibt sich, dass die Berechnung des Schadens – ähnlich wie im deutschen Recht – durch eine Differenzrechnung erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schadens ist im Prozess der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Art. 74 Satz 2 CISG einen Schadensersatz auf denjenigen Verlust begrenzt, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Unbeachtlich ist, ob auch der Gläubiger mit diesem Schadenseintritt rechnen musste. Für diese Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten ist stets mit einer Weiterveräußerung zu rechnen. Schäden aufgrund entgangenen Gewinns gelten daher regelmäßig als vorhersehbar.
cc) Sonderproblem: Zinsen
Rz. 115
Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob und in welcher Höhe Zinsen geltend gemacht werden können. Der Anspruch auf Ersatz der Zinsen ergibt sich unmittelbar aus Art. 78 CISG. Der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs erhält einen selbstständigen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Verzug im Sinne nationaler Vorschriften muss dazu jedoch nicht gegeben sein. Folglich ist weder eine Mahnung noch Verschulden Voraussetzung. In Art. 78 CISG ist allerdings nicht die Höhe des Zinssatzes geregelt. Auch an anderer Stelle des UN-Kaufrechts findet sich keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Zinses. Die Bestimmung der Zinshöhe ist eine der umstrittensten Fragen des UN-Kaufrechts. Die (überwiegende) Rspr. greift auf das nationale Recht zurück, das aus Sicht des Kollisionsrechts des Forumstaates anzuwenden ist. Überwiegend wird dabei auf das Vertragsstatut abgestellt. Dies wird gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB i.d.R. zur Anwendung des Rechts am Ort der Niederlassung des Verkäufers führen. Teilweise stellen Gerichte jedoch auch auf den Zinssatz am Sitz des Schuldners oder des Gerichtsortes ab. Schiedsgerichte sehen teilweise einen weiten Spielraum hinsichtlich der Festlegung des Zinssatzes.
Rz. 116
Wenn als Vertragsstatut das deutsche Recht ermittelt worden ist, so ist der in § 288 BGB geregelte Verzugszins maßgeblich, nicht hingegen der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB und § 352 HGB, wobei auch diese Frage umstritten ist. Stellt das Vertragsstatut keinen gesetzlichen Zinssatz zur Verfügung, so ist auf einen von der Notenbank festgesetzten Leitzins oder auf die durchschnittlichen Kreditkosten abzustellen.