1. Begriff der Annahme
Rz. 46
Die Annahme kann durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen, deren Wirksamkeit sich nach nationalem Recht beurteilt. Gem. Art. 18 Abs. 1 CISG kann es für eine Annahme auch ausreichen, dass die Zustellung durch eine schlüssige Handlung, etwa durch Absendung der bestellten Ware oder Eröffnung des von dem Verkäufer gewollten Akkreditivs, zum Ausdruck gebracht wird. Eine wirksame Annahme liegt allerdings nur dann vor, wenn sich aus dieser die Zustimmung zum Angebot deutlich ergibt. Dies ist bei bloßem Schweigen oder Untätigkeit nicht der Fall. Der auf ein Vertragsangebot schlicht untätig bleibende und in keiner Weise reagierende Kaufmann hat daher keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Rz. 47
Gem. Art. 18 Abs. 3 CISG kann etwas anderes aber dann gelten, wenn zusätzliche Faktoren hinzutreten. Hat sich bspw. aufgrund einer längeren Geschäftsverbindung eine Gepflogenheit entwickelt oder aber haben die Parteien sogar vereinbart, dass Schweigen als Zustimmung gewertet werden soll, so ist Folge des Schweigens ausnahmsweise das Zustandekommen des Vertrages. Rechtserheblich kann das Schweigen auch dann sein, wenn dahin gehende Gebräuche festgestellt werden. Insoweit ist allerdings gem. Art. 9 Abs. 2 CISG zum einen erforderlich, dass der betreffende Brauch im internationalen Handel des betreffenden Geschäftszweiges weithin bekannt ist und regelmäßig Beachtung findet. Zum anderen ist notwendig, dass die Parteien diesen Brauch kannten oder kennen mussten. Demzufolge kann auch das aus dem deutschen Recht bekannte Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nur dann zu einem Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht führen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 CISG erfüllt sind und im Zweifel von der sich darauf berufenden Partei bewiesen werden können.
Rz. 48
Schwierigkeiten hinsichtlich der Annahme stellen sich oft dann, wenn die Parteien mehrfach Erklärungen untereinander ausgetauscht haben. Typisch für eine konkludente Vertragsannahme in diesen Fällen ist dann die Entgegennahme der Ware. Allerdings kann auch die Zusendung verlangter Dokumente oder die Mitteilung der Verschiebung des Liefertermins als Reaktion auf eine Erklärung der anderen Seite zu einem Vertragsschluss führen.
2. Zugang
Rz. 49
Voraussetzung für eine wirksame Annahme ist ferner gem. Art. 18 Abs. 2 CISG, dass die Annahmeerklärung gem. Art. 24 CISG dem Anbietenden zugeht. Ebenso wie im deutschen Recht ist für den Zugang dabei nicht erforderlich, dass der Adressat die Annahmeerklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Die nicht ausdrücklich formulierte, sondern durch eine schlüssige Zustimmung signalisierende Handlung erklärte Annahme, kann hingegen nach Art. 18 Abs. 3 CISG in bestimmten Situationen bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme wirksam werden.
3. Frist
Rz. 50
Für eine wirksame Annahme ist ferner Voraussetzung, dass entweder die Annahmeerklärung fristgerecht zugeht oder die schlüssige, nicht zugangsbedürftige Annahmehandlung i.S.d. Art. 18 Abs. 3 CISG innerhalb der Frist erfolgt.
Rz. 51
Sofern der Anbietende eine Frist gesetzt hat, bestimmt sich deren Bemessung nach Art. 20 CISG. Demzufolge beginnt die in einem Brief gesetzte Frist bereits mit dem in dem Brief angegebenen Datum und nicht erst mit dem Zugang des Briefes bei dem Empfänger zu laufen. Sieht das Angebot hingegen keine Frist für die Annahme vor, so bestimmt Art. 18 Abs. 2 CISG, dass die Annahme innerhalb einer angemessenen Zeit zugehen muss. Im Regelfall dürfte von einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen ausgegangen werden, sofern eine Dringlichkeit nicht erkennbar ist. Dieser Zeitraum kann sich in Abhängigkeit von der Art des verwendeten Kommunikationsmittels oder nach der Art des Einzelfalles verkürzen oder verlängern, mehr als 6 Wochen sind aber in keinem Fall angemessen. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, empfiehlt es sich, eindeutige Fristen zu setzen. Handelt es sich um ein mündlich vorgetragenes Angebot, so muss dieses im Zweifel sofort angenommen werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 CISG).
Rz. 52
Wird die Annahme verspätet erklärt, so bestimmt Art. 21 CISG die von Fall zu Fall unterschiedlichen Konsequenzen:
a) Verspätete Annahme
Rz. 53
Bei einer verspäteten Annahme kommt der Vertrag nicht zustande. Allerdings kann der Anbietende die verspätete Annahme billigen, indem er das darin enthaltene neue Angebot annimmt. Obwohl diese Regelung dem § 150 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, handelt es sich bei dieser Billigung nicht um eine zugangsbedürftige Annahmeerklärung. Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist bereits die Absendung auf schriftlichem oder mündlichem bzw. fernmündlichem Wege ausreichend. Diese muss darüber hinaus unverzüglich erfolgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anbietende die Erklärung des Annehmenden zwar nicht inhaltlich neu bewerten muss, allerdings angesichts des verspäteten Z...