Rz. 574

Ob gegen ein Berufungsurteil die Möglichkeit der Revision gegeben ist, hängt in ­erster Linie davon ab, ob die Revision zugelassen worden ist. Ist die Revision nicht zugelassen, kann gegen die Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, allerdings nur, wenn der Wert der Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Aus diesem Grund bietet es sich an, bei der Einlegung der Berufung zu beantragen, dass im Fall einer abschlägigen Entscheidung durch das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen wird. Im Muster des Berufungsschriftsatzes unter Rdn 173 ist daher dieser entsprechende Antrag enthalten.

 

Rz. 575

Die Anfechtung der Nichtzulassung der Revision richtet sich nach §§ 544 ZPO, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an eine Notfrist gebunden. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss üblicherweise innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Das Gericht hat dann verschiedene Möglichkeiten (das Gericht kann der Nichtzulassungsbeschwerde stattgeben oder sie ­abweisen).

 

Rz. 576

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (§§ 17 Nr. 9, 15 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der RA kann in diesem Verfahren einen eigenen Vergütungsanspruch geltend machen. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3506 VV RVG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Revisionsverfahren angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV RVG). Damit kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde auch stattgegeben worden ist, denn nur dann wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgeführt.

Auch hier ist zu beachten, dass die Anrechnung nur Auswirkung auf die Verfahrensgebühr hat. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und andere entstandene Auslagen bleiben bestehen. Sie werden nicht angerechnet.

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