Rz. 230

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Geschäftsgebühr und eine zu erwartende Erstattung derselben durch die Gegenseite ist das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist gegeben, wenn der Anspruch wegen unerlaubter Handlung, Verzugs, positiver Forderungsverletzung oder culpa in contrahendo besteht.

 

Rz. 231

Häufig entsteht die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG im anwaltlichen Alltag für die Erstellung des ersten Schreibens an die Gegenseite durch den Anwalt. Immer dann ist es fraglich, ob ein Erstattungsanspruch gegeben sein kann, da es ja an einer der o.g. materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt.

 

Rz. 232

Der RA sollte den Auftraggeber darüber belehren, dass er mit allergrößter Wahrscheinlichkeit die entstandene Geschäftsgebühr nicht vom Gegner erstattet verlangen kann. Die Geschäftsgebühr stellt das alleinige Gebührenrisiko des Auftraggebers dar. Ein Textbeispiel ist bereits vorgeschlagen, s. Rdn 229.

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