Rz. 245

Gemäß § 15a Abs. 2 RVG erfolgt die Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf verschiedene Weise.

Sie kann in der Form erfolgen, dass sich die bereits entstandene Geschäftsgebühr verringert, oder sich die in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Siehe Beispiele in Rdn 209–211).

 

Rz. 246

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet immer statt, nur die Art und Weise, wie die Anrechnung vorgenommen wird, kann abweichen. Bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt es nicht darauf an, ob Verminderung der Verfahrensgebühr erfolgt unabhängig davon, ob

ein sog. materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben ist,
die Geschäftsgebühr gerichtlich geltend gemacht wird,
durch Aufrechnung erloschen ist oder
unstreitig vor- bzw. außergerichtlich beglichen worden ist.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt, sobald die Geschäftsgebühr entstanden ist.

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