Rz. 852

Es ist umstritten, ob die Zustellung des Titels an den Schuldner erforderlich ist und bereits erfolgt sein muss. Der BGH hat dies verneint (BGH, 18.7.2003 – IX a ZB 146/03), wenn es sich bei dem Titel um einen Vergleich handelt. Viele Gerichte stellen daher auch zu Recht nicht auf die Zustellung, sondern auf die Kenntnis des Schuldners von der Entscheidung ab.

 

Rz. 853

 

Praxistipp:

Wenn Sie einen Titel vorliegend haben, aus dem Sie die Vollstreckung beabsichtigen, der noch nicht von Amts wegen zugestellt ist (bspw. liegt nur die Kurzausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vor), so stellen Sie diese unmittelbar nach Eingang im Büro im Parteibetrieb zu. Auf die Zustellung der Vollstreckungsklausel kommt es nicht an, da die Zustellung ja nicht erfolgt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, sondern um die Kenntnis des Schuldners vom Titel zu erwirken.

 

Rz. 854

Muster 8.78: Zustellungsurkunde Titel nebst Empfangsbekenntnis

 

Muster 8.78: Zustellungsurkunde Titel nebst Empfangsbekenntnis

Zustellungsurkunde

In Sachen: _________________________ (Rubrum)

Gericht: _________________________

Az.: _________________________

bringen die Prozessbevollmächtigten und Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers Rechtsanwälte _________________________

(volle Anschrift der Kanzlei)

die _________________________ (Titel, Datum des Titels) in beglaubigter und einfacher Kopie gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung an:

den Prozessbevollmächtigten der (Gegenseite) _________________________ (vollständige Anschrift der Vertreter der Gegenseite)

zum Hinweis auf eine bevorstehende Zwangsvollstreckung.

 
_________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift Rechtsanwalt

Ein eigenes Blatt Papier für die Folgeseite ausfertigen

_________________________

ggf.:

_________________________

Bitte nur per Fax zurück an: Rechtsanwalt _________________________ Telefaxnummer _________________________

Empfangsbekenntnis

_________________________ (dies geht zurück an zustellenden Anwalt)

In Sachen: _________________________

Gericht: _________________________

Az.: _________________________

habe/haben ich/wir von den Prozessbevollmächtigten/Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers _________________________

(volle Anschrift der Kanzlei, die die Zwangsvollstreckung durchführen will)

die _________________________ (Titel, Datum des Titels) in beglaubigter und einfacher Kopie gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten:

Prozessbevollmächtigte des Schuldners: _________________________

(vollständige Anschrift der Rechtsanwälte der Gegenseite)

 
_________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift Rechtsanwalt
 

Rz. 855

 

Hinweis:

Bitte denken Sie daran, dem Empfangsbekenntnis die beglaubigte und einfache Kopie des Urteils beizufügen. Sie sollten einen frankierten und adressierten Rückumschlag beifügen oder Ihre Faxnummer auf dem Empfangsbekenntnis vermerken. Viele Kanzleien senden ein Empfangsbekenntnis nicht zurück, wenn kein Rückporto beigefügt ist. Eine Rücksendung per Fax wird üblicherweise erledigt. An dieser Stelle erfolgen keine Ausführungen zu der Frage, ob es zulässig ist, dass ein RA eine Zustellquittung/ein Empfangsbekenntnis nicht zurück reicht, weil kein Porto aufgebracht worden ist.

 

Rz. 856

Muster 8.79: Zustellanschreiben zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung an die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners

 

Muster 8.79: Zustellanschreiben zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung an die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners

Anrede,

wir haben in der Anlage eine beglaubigte und einfache Kopie des _________________________ (Titel benennen) _________________________ des _________________________ Gerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________ zum Zwecke der Zustellung beigefügt. Wir weisen darauf hin, dass für die Kenntnis der Entscheidung auf Schuldnerseite die Zustellung des Titels von Amts wegen nicht erforderlich ist. Mit dieser Zustellung ist davon auszugehen, dass der Schuldner seine Leistungsverpflichtung hinreichend kennt.

Abschrift anbei

Grußformel

 

Rz. 857

 

Hinweis:

Geben Sie dem Schuldner jetzt die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist (zehn Tage) freiwillig zu leisten. Leistet er nicht, kündigen Sie die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen an, auch wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Liegen alle Vollstreckungsvoraussetzungen vor, können Sie auch nach Ablauf der Frist unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

Ist die Zustellung des Titels vorab erfolgt, muss dem Schuldner bewusst sein, dass eine Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht, sobald alle Voraussetzungen vorliegen.

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