Rz. 982

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist an eine weitere Voraussetzung geknüpft, die durchaus als unerfüllbare Hürde betrachtet werden kann. Der RA muss gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 RVG in der Vergütungsvereinbarung die wesentlichen Gründe angeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars ausschlaggebend sind. Der RA muss ausgestattet nur mit der Kenntnis des Vortrags des Auftraggebers (die Unterlagen des Gegners hat der RA i.d.R. erst, wenn dieser auf die Klage erwidert!) und ohne Kenntnis eines etwaigen Verteidigungsvorbringens die Erfolgsaussichten einschätzen und anhand dieser Einschätzung ausführen, wie das Erfolgshonorar bestimmt worden ist.

 

Rz. 983

Hier hat der Gesetzgeber wenig hilfreich ausgeführt, dass unter den sog. "wesentlichen Gründen", die für die Bemessung des Erfolgshonorars maßgebend sind, die "Geschäftsgrundlagen" fallen, von denen die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der erfolgsabhängigen Vergütung ausgegangen sind (BT-Drucks 16/8384, S. 18). Dem RA sollten keine Ermittlungs- oder Prüfungspflichten auferlegt werden (BT-Drucks 16/8384, S. 18). Berücksichtigt werden soll bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den RA ein aufgrund seiner Erfahrungen grundsätzlich gegebenes allgemeines Prozessrisiko (BT-Drucks 16/8384, S. 18).

 

Rz. 984

Damit ist keinem RA wirklich geholfen, wenn er (i.d.R. auch noch unter Zeitdruck) eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar treffen soll. Bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist ein Erfolgshonorar überhaupt nur bei einem ganz klaren Sachverhalt denkbar, wenn der RA sich sicher ist, dass er hier den geschuldeten Erfolg herbeiführen kann. Dann kann und muss man sich aber fragen, warum der RA dann nicht für seinen Auftraggeber PKH beantragt hat, anstelle ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.

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