Rz. 679

Bestehen erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten des Verfahrens, muss natürlich überlegt werden, ob das Verfahren überhaupt geführt werden sollte. Bei finanzieller Leistungsunfähigkeit bleibt die Möglichkeit des RA, mit dem Auftraggeber ein Erfolgshonorar gem. § 4a RVG zu vereinbaren. Eine Verpflichtung, nur erfolgsabhängig vergütet zu werden und ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist nicht gegeben. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen unter Rdn 659.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?