Rz. 254

Ob der nachstehende Anwendungsfall überhaupt noch in der Praxis vorkommt, ist von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich. Viele Berliner Amtsgerichte stellen für das Schuldenbereinigungsverfahren keine Berechtigungsscheine mehr aus mit der Begründung, dass es sich nicht um eine typische juristische Tätigkeit handelt. Anders hingegen die Gerichtsbezirke von z.B. Oldenburg, Braunschweig: hier werden z.T. Berechtigungsscheine erteilt.

 

Rz. 255

Nr. 2504

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2504

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern
270,00 EUR

Mit Nr. 2504 VV RVG wird die Vergütung geregelt, die dem RA für den Fall zusteht, dass er über die beratende Tätigkeit (Nr. 2502 VV RVG) hinaus im Rahmen einer vor- bzw. außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern des Auftraggebers über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines diesbezüglichen Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verhandelt. Der RA muss den Auftraggeber erkennbar nach außen gegenüber den Gläubigern (maximal fünf Gläubiger) vertreten. Ein Erfolg seiner Tätigkeit ist nicht geschuldet. Zu den von der Nr. 2504 VV RVG umfassten Tätigkeiten des RA gehören insbes. die schriftliche Korrespondenz sowie das Führen von Besprechungen (telefonisch und persönlich). Die Gebühr der Nr. 2504 VV RVG entsteht anstelle der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG, es entstehen nicht beide Gebühren nebeneinander.

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