Rz. 82

Nicht selten zahlt ein anderer als der Auftraggeber die Vergütung des RA. Häufig übernehmen z.B. Eltern die Verpflichtung, die Vergütung des RA zu zahlen, wenn die Kinder selbst nicht leistungsfähig sind. Auch der Betriebsrat zahlt von Fall zu Fall die Vergütung eines Arbeitnehmers (z.B. in einem sog. Musterverfahren). Unüblich ist es auch nicht, dass in einer Ehe einer die Zahlungsverpflichtung des anderen übernimmt.

Wenn ein Dritter die Vergütung für den Auftraggeber zahlt, kann dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgen (s. § 1360a BGB) oder auf freiwilliger Basis. Dann hat die Kostenübernahme i.d.R. ihren Grund darin, dass der Auftraggeber selbst nicht leistungsfähig ist.

 

Rz. 83

Für den Fall, dass es erforderlich wird, wegen der Vergütung eine ggf. auch gerichtliche Auseinandersetzung zu führen, ist die Sicherung des Vergütungsanspruchs zwingend. Empfehlenswert ist eine unbeschränkte, unbefristete, unbedingte Bürgschaft, in dem der zur Vergütungsübernahme Verpflichtete sich für die Zahlung der Vergütung verbürgt. Durch zusätzliche regelmäßige Vorschussanforderungen wird ein Vergütungsausfall vermieden.

 

Rz. 84

Muster 8.12: Bürgschaft zur Übernahme der Vergütung

 

Muster 8.12: Bürgschaft zur Übernahme der Vergütung

Bürgschaftserklärung

Hiermit erkläre(n) ich (wir) – _________________________ (Name, Musterstraße 1 in 11111 Musterhausen), unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage die unbedingte, unbefristete und unbeschränkte Bürgschaft im Hinblick auf die entstehende und entstandene Anwaltsvergütung in der Auseinandersetzung des _________________________

(vollständiger Name des Auftraggebers, vollständige Anschrift)

wegen _________________________ (kurzer Betreff – wer gegen wen – warum),

die die Rechtsanwälte (Name und Anschrift Kanzlei) von

_________________________ (Name Auftraggeber)

aufgrund gesetzlicher oder vereinbarter Vergütung fordern können.

Auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet. Die Vergütungsforderung kann unmittelbar und direkt gegen mich (uns) geltend gemacht werden.

 
_________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift Bürge
 

Rz. 85

Es handelt sich bei dem vorstehenden Text um ein Textmuster. Selbstverständlich kann dieses um die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, eine etwaige Verzinsung für den Fall des Verzugs, die Form der Übersendung der Vergütungsberechnung u.v.a.m. erweitert werden. Auch ist es jederzeit möglich, für den Fall einer Bürgschaft gleichzeitig eine Abtretungserklärung (z.B. Bankguthaben, pfändbares Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen sowie diverse sonstige mögliche Forderungen) des Bürgen zu formulieren. Üblich ist es dann, diese Abtretung auf den Fall der Geltendmachung der Bürgschaft zu beschränken. Formulierungsbeispiele finden Sie im Rechtsverkehr viele. So hat jeder, der ein Konto bei einer Bank eröffnet hat und dort einen sog. Dispositionskredit erhalten hat, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die Bank abgetreten. Wer hier nach Beispielen sucht, muss nur die eigenen Verträge sorgfältig lesen.

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