Rz. 68

Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe gewährt, schuldet der Staat die Vergütung. Der Auftraggeber selbst erhält keine Vergütungsberechnung. Der RA reicht sein Erstattungsgesuch bei der Staatskasse ein und erhält von dort die bei gewährter Beratungshilfe vorgesehene gesetzliche Vergütung.

 

Rz. 69

Der Auftraggeber allerdings schuldet dem RA einen Festbetrag (sog. Schutzgebühr) i.H.v. 15,00 EUR pro Beratungshilfeangelegenheit, dazu mehr unter Rdn 150.

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