Rz. 73

Für den Fall, dass dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden ist, ist es möglich, dass gem. § 9 BerHG für die Gegenseite die Verpflichtung besteht, dem RA die gesetzliche Vergütung zu erstatten, soweit eine grds. sog. materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht gegeben ist. Befand sich der Gegner z.B. im Verzug, steht dem RA ein eigener Schadensersatzanspruch zu. Der insoweit in der Person des Rechtsuchenden (Auftraggebers) entstandene Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung geht kraft Gesetzes auf den RA über. Nur dieser kann den Erstattungsanspruch geltend machen, der Rechtsuchende selbst ist nicht mehr Anspruchsinhaber und damit nicht in der Lage, den Anspruch durchzusetzen. Der RA kann vom Gegner die Differenz zwischen dem Beratungshilfeanspruch und der sog. Wahlanwaltsvergütung geltend machen.

 

Rz. 74

Selbstverständlich kann ein Dritter aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften auch dann die Vergütung schulden, wenn dem Auftraggeber Beratungshilfe nicht bewilligt wurde. Die materiell-rechtlichen Kostenerstattungsvorschriften sind immer gleich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?