Rz. 694

 

§ 3a Abs. 3 RVG (Auszug)

(1) (…)

(2) (…)

(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter RA für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

 

Rz. 695

Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG kann ein RA nach erfolgter Beiordnung keine verbindliche Vergütungsvereinbarung mehr treffen. Diese Vereinbarung ist nichtig. Ein Zahlungsanspruch kann nicht erfolgreich gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber auf diese nichtige Vergütungsvereinbarung Zahlungen geleistet, so sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anwendbar. Der Auftraggeber hat i.d.R. ein Rückforderungsrecht für bereits geleistete Zahlungen.

 

Rz. 696

Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hatte, dass eine Vergütungsvereinbarung für den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt nichtig war. Zahlt der Auftraggeber in Kenntnis der Nichtigkeit, also mit dem Wissen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist, hat er kein Rückforderungsrecht. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass ein solcher Fall in der Praxis vorkommen wird.

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