Rz. 140

Fast jedes Rechtsschutzversicherungsunternehmen erstattet andere Sätze für den Fall einer anwaltlichen Beratung. Hier gibt es keine allgemeingültigen Zahlungsbeträge. Regelmäßig wird aber kein höherer Betrag als 190,00 EUR durch die RSV gezahlt. Der Auftraggeber kann durch den RA nicht zutreffend darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe eine Erstattung durch die RSV erfolgt.

 

Rz. 141

Die RSV zahlt bei Hinzuziehung eines RA durch den Auftraggeber und Versicherungsnehmer die gesetzliche Vergütung. Im Fall der Beratung fehlt eine gesetzliche Vergütung, sodass eine Auseinandersetzung mit der RSV über die Höhe der von dieser zu leistenden Zahlung von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Sinnvoll ist es, dass der Auftraggeber diese Auseinandersetzungen selbst führt.

 

Rz. 142

Muster 8.17: Belehrungshinweis an den Auftraggeber/Beratung bei abgeschlossener Rechtsschutzversicherung

 

Muster 8.17: Belehrungshinweis an den Auftraggeber/Beratung bei abgeschlossener Rechtsschutzversicherung

Anrede,

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und uns einen Beratungsauftrag erteilt. Aus gegebenem Anlass müssen wir darauf hinweisen, dass nicht vorhersehbar ist, ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung unsere Vergütung zahlen wird. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nur gesetzliche Vergütungsansprüche, bei der Beratung fehlt es an einer gesetzlichen Vergütung.

Aus diesem Grund erfolgt die Berechnung der Vergütung direkt Ihnen gegenüber. Sie haben die Möglichkeit unsere Rechnung für die Beratung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Zahlung oder Freistellung einzureichen.

Sollten Sie uns mit der Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung beauftragen, entsteht dafür eine Rechtsanwaltsvergütung, die nicht von der Rechtsschutzversicherung zu zahlen ist.

Grußformel

 

Rz. 143

Muster 8.18: Beratungshilfeanspruch

 

Muster 8.18: Beratungshilfeanspruch

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