Rz. 249

Nr. 2503

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2503

Geschäftsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
85,00 EUR

1. Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG als gesetzlicher Vergütungsanspruch

 

Rz. 250

Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden, kann der RA für seine vor- bzw. außergerichtliche Tätigkeit nicht die Gebühr der Nr. 2300 VV RVG vom Auftraggeber fordern. Der Vergütungsanspruch des RA wird beschränkt durch die Festgebühr der Nr. 2503 VV RVG i.H.v. 85,00 EUR. Sobald dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt wurde, ersetzt diese Festgebühr etwa höhere Vergütungsansprüche nach anderen Vorschriften.

 

Rz. 251

Die Geschäftsgebühr entsteht entsprechend der Definition in Nr. 2503 Anm. Abs. 1 VV RVG unter denselben Voraussetzungen, wie die reguläre Geschäftsgebühr.

In Nr. 2503 Anm. Abs. 2 VV RVG ist vorgegeben, dass eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 auf die Verfahrensgebühr eines sich anschließenden, gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt.

 

Beispiel:

 
Der RA berechnet für seine vorgerichtliche Tätigkeit 85,00 EUR.
Der vorgerichtlichen Tätigkeit schließt sich das PKH-Bewilligungsverfahren an.  
Die Geschäftsgebühr wird i.H.v. 35,00 EUR auf die Verfahrensgebühr für das PKH-Bewilligungsverfahren der Nr. 3335 VV RVG angerechnet. Diese reduziert sich um – 42,50 EUR.
 

Rz. 252

In der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 Anm. Abs. 2 Satz 2 VV RVG wird eine Sonderregel für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 796a, 796b, 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO) vorgegeben. Liegt eine anwaltliche Tätigkeit dieser Art vor, wird die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG nur zu einem Viertel auf die im Verfahren entstehende Gebühr angerechnet. Der RA erhält dadurch den Anreiz, etwa einen Anwaltsvergleich i.R.d. Schuldenbereinigung auf der Grundlage des Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO abzuschließen, da die Vergütungsanrechnung im Verfahren auf die Vollstreckbarerklärung nochmals um die Hälfte begrenzt ist. Die Gebühr des in einem solchen Verfahren tätigen RA ergibt sich aus Nr. 3327 VV RVG.

2. Vertretung mehrerer Auftraggeber

 

Rz. 253

Vertritt der RA vor- bzw. außergerichtlich mehrere Auftraggeber und ist diesen Auftraggebern in einer Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt, so erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG gem. Nr. 1008 VV RVG um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber. Die Höchstgrenze in Nr. 1008 VV RVG ist zu beachten. Das gilt unabhängig davon, ob die Beratung denselben Gegenstand erfasst oder nicht.

3. Schuldenbereinigung bei bewilligter Beratungshilfe (bis zu fünf Gläubiger)

 

Rz. 254

Ob der nachstehende Anwendungsfall überhaupt noch in der Praxis vorkommt, ist von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich. Viele Berliner Amtsgerichte stellen für das Schuldenbereinigungsverfahren keine Berechtigungsscheine mehr aus mit der Begründung, dass es sich nicht um eine typische juristische Tätigkeit handelt. Anders hingegen die Gerichtsbezirke von z.B. Oldenburg, Braunschweig: hier werden z.T. Berechtigungsscheine erteilt.

 

Rz. 255

Nr. 2504

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2504

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern
270,00 EUR

Mit Nr. 2504 VV RVG wird die Vergütung geregelt, die dem RA für den Fall zusteht, dass er über die beratende Tätigkeit (Nr. 2502 VV RVG) hinaus im Rahmen einer vor- bzw. außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern des Auftraggebers über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines diesbezüglichen Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verhandelt. Der RA muss den Auftraggeber erkennbar nach außen gegenüber den Gläubigern (maximal fünf Gläubiger) vertreten. Ein Erfolg seiner Tätigkeit ist nicht geschuldet. Zu den von der Nr. 2504 VV RVG umfassten Tätigkeiten des RA gehören insbes. die schriftliche Korrespondenz sowie das Führen von Besprechungen (telefonisch und persönlich). Die Gebühr der Nr. 2504 VV RVG entsteht anstelle der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG, es entstehen nicht beide Gebühren nebeneinander.

4. Schuldenbereinigung bei Beratungshilfe (mehr als fünf Gläubiger)

 

Rz. 256

Vertritt der RA mehr als fünf Gläubiger, erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2504 VV RVG entsprechend

 
Nr. 2505 VV RVG bis zu 10 Gläubiger 405,00 EUR,
Nr. 2506 VV RVG bis zu 15 Gläubiger 540,00 EUR,
Nr. 2507 VV RVG mehr als 15 Gläubiger – unendlich 675.00 EUR.

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