Rz. 960

Schließt der RA mit dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung, muss diese so formuliert sein, dass die Höhe der durch den Auftraggeber geschuldeten Vergütung ohne Weiteres zu ermitteln ist. Es reicht nicht aus, wenn etwa eine "angemessene" Vergütung o.Ä. festgelegt ist.

 

Rz. 961

Bestimmbarkeit der Vergütung ist gegeben, wenn

ein Festbetrag,
ein Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren (z.B. das Doppelte oder Dreifache),
der Wegfall von Anrechnungsvorschriften (z.B. Ausschluss der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV),
höhere, pauschale Auslagen und Spesen (z.B. Erhöhung der Kopierkosten, Wegfall der Freikopien, andere Abwesenheitsgelder etc.),
höhere als die vorgegebenen Satz- und Betragsrahmengebühren (z.B. Vereinbarung einer 4,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG),
ein höherer Gegenstandswert (z.B. Vereinbarung eines Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR bei einem gesetzlichen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR),
das Vorliegen einer neuen Angelegenheit, wenn eigentlich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt,
eine Verkürzung der zeitlichen Grenze in § 15 Abs. 5 RVG (z.B. Vereinbarung, dass die Angelegenheit bereits nach einem Jahr als neue Angelegenheit abgerechnet wird),
Zeithonorare (z.B. Stundenhonorare)

vereinbart werden.

 

Rz. 962

Muster 8.93: Vergütungsvereinbarung – Honorarvereinbarung

 

Muster 8.93: Vergütungsvereinbarung – Honorarvereinbarung

Vergütungsvereinbarung (oder Honorarvereinbarung)

Rechtsanwälte _________________________ (vollständige Anschrift)

nachfolgend "der Rechtsanwalt"

berät und vertritt

die/den _________________________

(vollständige Anschrift)

nachfolgend "der Auftraggeber"

in allen Rechtsangelegenheiten.

Die Parteien vereinbaren eine Vergütung in Höhe von 300,00 EUR pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % als Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Die zu vergütende Stunde beinhaltet einen tatsächlichen Zeitfaktor von 45 Minuten. Jede anwaltliche Tätigkeit wird mit mindestens 10 Minuten in Rechnung gestellt. Die geringste Zeiteinheit beträgt 10 Minuten, selbst dann, wenn der tatsächliche Zeitaufwand geringer als 10 Minuten sein sollte.

Sollte die für die Bearbeitung erforderliche Bearbeitung durch eine andere Person als den Rechtsanwalt erfolgen, wird die Zeitvergütung wie folgt gestaffelt:

_________________________ EUR für Büroleistungen (Schreibarbeiten, Telefonate, Kopierarbeiten etc.),
_________________________ EUR für Referendare und Assessoren,
_________________________ EUR für Rechtsfachwirte und Bürovorsteher,
_________________________ EUR für sonstige juristische Hilfskräfte.

Die Rechnung wird monatlich erstellt. Die Rechnung enthält den Tag und die Zeit der Leistung sowie den Grund für das Tätigwerden. Die Dauer der aufgewandten Zeit wird erfasst und wiedergegeben.

Wird in einem laufenden Kalendermonat (jeweils vom 1. bis zum letzten Tag eines Monats) ein Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR an Zeitvergütung erreicht, so hat der Rechtsanwalt schriftlich beim Auftraggeber nachzufragen, ob in diesem Monat noch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden sollen. In eiligen Angelegenheiten stimmt der Auftraggeber einer telefonischen Rückfrage zu.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Auftraggeber schriftlich eine Begründung für den erforderlichen Stundenaufwand zu erstellen. Fordert der Auftraggeber mehr als einmal eine Begründung für die aufgewandte Zeit des Rechtsanwalts, hat der Rechtsanwalt das Recht, für die schriftliche Begründung seiner Zeitvergütung eine Vergütung entsprechend dieser Vereinbarung nach aufgewandter Zeit zu verlangen.

Neben diesem Stundenhonorar gelten die Auslagenbestimmungen in Nrn. 7000 ff. VV RVG.

Eine Anrechnung der Stundenvergütung auf weitere Tätigkeit erfolgt nicht. Eine Anrechnung der Stundenvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit auf die gerichtliche Tätigkeit erfolgt nicht.

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Stundenvergütung vom Gegner oder einem Dritten (z.B. Rechtsschutzversicherung, Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe) nicht zu erwarten ist. Der Auftraggeber ist alleiniger Schuldner dieser Vergütung.

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens der RA grundsätzlich verpflichtet ist, die gesetzliche Vergütung zu berechnen. Ist die gesetzliche Vergütung in einem Gerichtsverfahren höher, als die sich aus dem Stundenhonorar ergebende Vergütung, wird durch den RA die gesetzliche Vergütung berechnet werden.

Ort, den

 
_________________________ _________________________
Der Rechtsanwalt Der Auftraggeber
 

Rz. 963

Muster 8.94: Vergütungsvereinbarung – höherer Gebührensatzrahmen der Geschäftsgebühr

 

Muster 8.94: Vergütungsvereinbarung – höherer Gebührensatzrahmen der Geschäftsgebühr

Vergütungsvereinbarung

Zwischen

_________________________

nachfolgend "der Auftraggeber" genannt,

und

_________________________

nachfolgend "die Rechtsanwälte" genannt,

wird folgende Vergütungsvereinbarung f...

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