Rz. 901

Immer wieder (und zunehmend häufiger) führt die Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg. Der Schuldner hat kein zu verwertendes Einkommen oder Vermögen, er hat die Offenbarungsversicherung abgegeben, oder noch schlimmer, das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Ist der Schuldner insolvent, so werden die Zwangsvollstreckungsunterlagen (Titel und sonstige Belege) i.d.R. zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle eingereicht.

 

Rz. 902

In den anderen Fällen ist die Frage, wohin mit den Unterlagen. Der Auftraggeber kann eine zunächst erfolglose Zwangsvollstreckung unter Berücksichtigung gewisser Fristen wiederholen. Solange wollen Sie die Akte nicht als laufende Akte aufbewahren. Die Akte sollte archiviert werden. Es empfiehlt sich, im Hinblick auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, die bisher angefallen Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO zu titulieren. Dies hat den Vorteil, dass Sie zukünftig die Vollstreckungsbelege nicht mehr zum Nachweis der bisher entstandenen Kosten benötigen. Ferner werden auch die Vollstreckungskosten dann verzinst, wenn sie gem. § 788 ZPO tituliert sind. Wenn dieser Arbeitsschritt erledigt ist, sollten Sie die gesamten Belege mit einem Belehrungsschreiben an den Auftraggeber aushändigen.

 

Rz. 903

Muster 8.89: Kostenfestsetzungsantrag gem. § 788 ZPO

 

Muster 8.89: Kostenfestsetzungsantrag gem. § 788 ZPO

_________________________ Amtsgericht

(das Gericht, in dem die letzte Vollstreckungshandlung durchgeführt wurde)

In Sachen

_________________________ ./. _________________________

Az. der letzten Vollstreckungsmaßnahmen

überreichen wir anliegend zunächst im Original den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Schuldtitel (genaue Bezeichnung, Datum, Az.) und beantragen namens und in versicherter Vollmacht des Gläubigers,

die nachstehend bezifferten Vollstreckungskosten gegen den Schuldner festzusetzen

Der Schuldner hat bis zum heutigen Tage den Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt. Es liegt kein anderer Kostenfestsetzungsbeschluss über die geltend gemachten Vollstreckungskosten vor.

Rein vorsorglich erklären wir, dass die zu tätigenden Aufwendungen (Gerichtskosten und Gerichtsvollziehernachnahmen) aus eigenen Mitteln verauslagt worden sind. Dies versichern wir anwaltlich.

Aufstellung der Vollstreckungskosten

1. Vergütung Maßnahme 1 _________________________ (Kurzbeschreibung)

Gerichtskosten

Gerichtsvollziehernachnahme

2. Vergütung Maßnahme 2 _________________________ (Kurzbeschreibung)

wie vor

usw.

 
Gesamtsumme der Vollstreckungskosten: _________________________ EUR

Der Antragsteller (Gläubiger) ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Sämtliche Vollstreckungsbelege sind im Original beigefügt.

Wir beantragen, den Betrag in Höhe von _________________________ EUR festzusetzen. Gleichzeitig beantragen wir, dass die festgesetzten Beträge ab Eingang dieses Gesuchs bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen sind. Etwa weiter gezahlte Gerichtskosten sollen berücksichtig und hinzugesetzt werden.

Es wird gebeten, eine vollstreckbare und zugestellte Ausfertigung des Beschlusses zu unseren Händen zu reichen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Grußformel

 

Rz. 904

Liegt dieser Kostenfestsetzungsbeschluss vor, können Sie diesen mit dem verbleibenden Rest der Mandantenunterlagen und dem Titel an den Auftraggeber aushändigen.

 

Rz. 905

Muster 8.90: Aushändigung von Originalunterlagen an den Auftraggeber nach Zwangsvollstreckung

 

Muster 8.90: Aushändigung von Originalunterlagen an den Auftraggeber nach Zwangsvollstreckung

Anrede,

wir hatten Ihnen ja bereits mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner bedauerlicherweise erfolglos war. Trotz intensiver Bemühungen ist es uns nicht gelungen, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Wir werden Ihre Akte daher hier schließen, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners in absehbarer Zeit ändern.

Zu unserer Entlastung fügen wir diesem Schreiben bei:

die vollstreckbare Ausfertigung des (genaue Bezeichnung des Schuldtitels)
die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 788 ZPO,
sämtliche Vollstreckungsbelege im Original.

Die Vollstreckungsbelege benötigen Sie für eine weitere Zwangsvollstreckung nicht mehr. Die für die Durchführung der bisherigen Vollstreckung entstandenen Kosten haben wir tituliert. So ist zum einen der Vorteil eingetreten, dass sich auch die Kosten der Zwangsvollstreckung verzinsen, zum anderen müssen Sie nur die sogenannten Titel zwingend aufbewahren.

Da der Schuldner die Offenbarungsversicherung abgegeben hat, können Sie üblicherweise nach der gesetzlichen Lage erst wieder in drei Jahren einen Vollstreckungsversuch unternehmen. Dies gilt dann nicht, wenn Sie positive und nachweisbare Kenntnis davon haben, dass der Schuldner neues Einkommen erworben hat.

Sollten Sie nach Ablauf von drei Jahren nicht erneut Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, müssen Sie zwingend das dann geltende Recht zur Verjähru...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?