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Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt auch das Formerfordernis des § 22 Abs. 3 BBiG i.V.m. § 623 BGB. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich die Begründung allein auf das Gesetz bezieht, vielmehr muss der Arbeitgeber den die Kündigung begründenden Sachverhalt darstellen.[27] Im Fall der Minderjährigkeit des Auszubildenden hat die Begründung auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen und muss diesem zugehen.

[27] BAG v. 10.2.1999, AP BMT G II § 54 Nr. 2; BAG v. 22.2.1972, AP BBiG § 15 Nr. 1; LAG Köln v. 18.2.2004, ZTR 2004, 606.

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