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Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt auch das Formerfordernis des § 22 Abs. 3 BBiG i.V.m. § 623 BGB. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich die Begründung allein auf das Gesetz bezieht, vielmehr muss der Arbeitgeber den die Kündigung begründenden Sachverhalt darstellen.[27] Im Fall der Minderjährigkeit des Auszubildenden hat die Begründung auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen und muss diesem zugehen.
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