Rz. 30

Folgende Gründe sind als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb angesehen worden:

Ein Verstoß des Auszubildenden gegen das Betäubungsmittelgesetz, wenn die Straftat im Betrieb begangen wurde, nicht jedoch ohne weiteres, wenn sie außerhalb des Betriebs begangen wurde.[33]
Der Auszubildende hält sich trotz wiederholter mündlicher Abmahnungen nicht an die festgelegten Ausbildungszeiten und versäumt wiederholt den Berufsschulunterricht unentschuldigt.[34]
Diebstähle berechtigen in der Regel dann zur Kündigung, wenn nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses billigerweise nicht erwartet werden kann.[35]

Beharrliche Nichtvorlage oder verspätete Vorlage von Berichtsheften kann nach vorheriger Abmahnung ein wichtiger Kündigungsgrund sein.[36]

Ausländerfeindliche Äußerungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Beispiel: Stanzen eines Blechschildes "Arbeit macht frei – Türkei schönes Land" und dessen Anbringung an der Werkbank eines türkischen Auszubildenden).[37]

Der Auszubildende droht seinem/n Vorgesetzten erkennbar ernsthaft mit der Anwendung von Gewalt.[38]
Unmöglichkeit der Ausbildung wegen irreparabler Gesundheitsschäden.[39]
Stilllegung oder wesentliche betriebliche Einschränkung der Ausbildungsstätte.[40]
Medikamentenverwechslung berechtigt im wiederholten Fall nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung.[41]
Beleidigung des Arbeitgebers über Facebook.[42]
Unentschuldigtes Fehlen über einen längeren Zeitraum (hier zwei Wochen) nach vorheriger Abmahnung und Aufforderung zur Arbeitsaufnahme.[43]
Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung nach vorheriger Anhörung des Auszubildenden (hier: Verdacht der Unterschlagung/Diebstahl).[44]
 

Rz. 31

Folgende Fälle sind als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung durch den Auszubildenden angesehen worden:

Schwerer Verstoß gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.[45]
Dem Ausbildenden wurde die Ausbildungsberechtigung entzogen.[46]
Die dauernde Beschäftigung in einem Serienfertigungsbetrieb mit stets wiederkehrenden mechanischen Arbeiten.[47]
Eine unzureichende Ausbildung trotz mehrmaliger Beschwerden.[48]
[33] ArbG Wilhelmshaven v. 16.4.1982, Ez.B. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Nr. 47.
[34] LAG München v. 14.3.1978, Ez.B. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Nr. 34; LAG Düsseldorf v. 15.4.1993, EzA BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 76.
[35] LAG Düsseldorf v. 6.11.1973, DB 1974, 928.
[37] LAG Berlin v. 2.10.1997, NZA 1999, 1270; BAG v. 1.7.1990, AP BBiG § 15 Nr. 11.
[38] LAG Düsseldorf v. 13.2.1990, EzA § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Nr. 73.
[39] Küttner/Kania, Nr. 73 Rn 57.
[40] BAG v. 3.12.1998, AP InsO § 113 Nr. 1.
[41] ArbG Koblenz v. 9.8.2006 – 4 Ca 2687/05.
[42] ArbG Bochum v. 29.3.2012 – 3 Ca 1283/11.
[43] LAG Köln v. 22.1.2013, BeckRS 2013, 72699; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.1.2008, BeckRS 2008.
[45] BAG v. 28.10.1971, EzA BGB § 626 n.F. Nr. 9.
[47] LAG Hamm v. 26.11.1954, BB 1955, 290.
[48] LAG Düsseldorf v. 20.12.1960, DB 1961, 342.

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