Rz. 37

§ 27 Abs. 2 BAföG regelt, was ausdrücklich nicht zum Vermögen zählt. Nicht als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 2 BAföG

Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
Nießbrauchsrechte,
Haushaltsgegenstände.
 

Rz. 38

Unter Rechten auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, nicht dagegen die aus ihnen fließenden konkreten Ansprüche, etwa auf monatliche Zahlung (vgl. Tz 27.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG). Sie sind Einkommen. Summieren sich aber etwa Ansprüche über einen längeren Zeitraum oder werden Zahlungsbeträge gespart, können sie Vermögen bilden, das nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BAföG anrechenbar ist.

 

Rz. 39

Der Nießbrauch ist von der Vermögensdefinition ausgenommen,[16] weil er mit einem Stammrecht vergleichbar ist. Soweit daraus Einnahmen erzielt werden, sind sie als Einkommen i.S.d. § 21 EStG zu berücksichtigen.

 

Rz. 40

Haushaltsgegenstände sind insoweit von der Vermögensanrechnung des Auszubildenden freigestellt, soweit sie notwendig für die allgemeine Lebensführung des Auszubildenden sind. Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, zur Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Geräte der elektronischen Kommunikation (vgl. Tz 27.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG).

Zusätzlich wird verlangt, dass der Wert des Haushaltsgegenstandes den für entsprechende Haushaltsgegenstände üblichen Wert nicht wesentlich übersteigt, so dass etwa die Stradivari oder der Perserteppich mit ihrem den üblichen Wert übersteigenden Teil als Vermögen angerechnet werden.[17]

 

Rz. 41

Ein Kfz ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand i.S.d. § 27 BAföG und daher als Vermögen mit seinem gesamten Zeitwert zu berücksichtigen.[18] Für den Fall, dass ein Auszubildender auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, kann ein weiterer Teil des Vermögens im Rahmen der Härtefallprüfung ggf. anrechnungsfrei bleiben.

[16] Ramsauer/Stopp, BAföG, § 27 Rn 18.
[17] Ramsauer/Stopp, BAföG § 27 Rn 21.
[18] BVerwG v. 30.6.2010 – Az.: 5 C 3.09, NVwZ-RR 2010, 926.

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