Rz. 27
Vom Einkommen sind gesetzlich bestimmte Abzugsposten abzusetzen:
▪ | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung, § 21 Abs. 1 Nr. 4 BAföG; |
▪ | Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuern; |
▪ | der Altersentlastungsbetrag, § 24 EStG; |
▪ | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. |
Rz. 28
Zu berücksichtigen sind auch die relativen und absoluten Freibeträge der Auszubildenden und von deren Ehegatten und Eltern. (§§ 23–25 BAföG)
Rz. 29
Derjenige Teil des Einkommens der Eltern und der Ehegatten/Lebenspartner, der den jeweils vom Gesetz festgelegten Freibetrag übersteigt, bleibt zu 50 % anrechnungsfrei und für jedes Kind der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner bleiben weitere 5 % anrechnungsfrei (sog. "relative Freibeträge").
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen