Rz. 66

Unentgeltlichkeit i.S.d. Gläubigeranfechtungsrechts fehlt nicht bereits dann, wenn einer Vermögensentäußerung, beispielsweise der Übertragung eines Grundstücks, eine kompensierende Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft gegenübersteht, oder wenn die Übertragung familienrechtlich eine ehebezogene Zuwendung darstellt (welche bekanntlich nicht unentgeltlich ist, sondern auf der Geschäftsgrundlage des Fortbestands der Ehe erfolgt[41]).[42]

 

Rz. 67

Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung kann eine anfechtbare Rechtshandlung darstellen, wenn die ursprünglichen Bezugsrechts noch widerruflich waren oder zwar nicht widerruflich waren, aber mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten wirksam widerrufen wurden.[43]

[41] Herr, Nebengüterrecht, Rn 108.
[43] BGH FamRZ 2016, 126, 127.

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