Rz. 144

Hierzu hat Münch vorgeschlagen, eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts vorzunehmen.[98] Dieser Hinweis ist richtig und wichtig, wobei zu beachten ist, dass die Bestätigung – neues Rechtsgeschäft = neuer (Notar)vertrag) – als erneute Vornahme gilt (§ 141 BGB), die folglich ihrerseits einer erneuten Wirksamkeitskontrolle unterfällt. Die Bestätigung ist also vor allem dort hilfreich, wo die Voraussetzungen beim ursprünglichen (sittenwidrigen) Rechtsgeschäft vorlagen, nun aber nicht mehr gegeben sind.

 

Rz. 145

 

Beispiel

Die Ehegatten verzichteten am 1.4.1980 wechselseitig umfassend auf nachehelichen Unterhalt für den Fall der Scheidung incl. des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB. Diese Klausel war damals kontrollfest.[99] Inzwischen sind die Eheleute 60 Jahre alt und gemeinsame Kinder sind nicht mehr zu erwarten. Beide haben Erwerbseinkommen in gleicher Höhe und sind für das Alter in gleicher Weise abgesichert. Sie vereinbaren erneut einen den vollständigen nachehelichen Unterhaltsausschluss.

 

Rz. 146

Auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Inhaltskontrolle nicht zu einer Zwangsteilhabe.[100] Bereits vorher hatte er entschieden, dass nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Heiratswillige nicht gezwungen sein sollen, den Versorgungsausgleich für ihre Ehescheidung hinzunehmen.[101]

[98] Münch, FamRB 2015, 196, 197.
[99] BGH FamRZ 1985, 788.
[100] BGH FamRZ 2014, 629, 632.
[101] BGH FamRZ 1996, 1536.

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