Rz. 45

Kinder können in ehevertragliche Regelungen einbezogen werden. Dies wird häufig gewünscht und kann im Einzelfall sinnvoll sein. So können sich Ehegatten oft nicht einigen, wer von beiden eine Immobilie erhalten soll, die dann auf das minderjährige Kind übertragen werden soll.

 

Rz. 46

Für solche Fälle bestimmt § 1643 BGB, dass unter denjenigen Voraussetzungen die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden muss, in denen nach den §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, und 8–11 ein Vormund der Genehmigung bedarf (bei zusätzlichen erbrechtlichen Regelungen ist § 1643 Abs. 2 BGB zu beachten).

Die Vorschrift ist zwingend.[33]

 

Rz. 47

Aus der Verweisung auf die §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, und 8–11 ergibt sich die Genehmigungspflicht bestimmter Rechtsgeschäfte, von denen vor allem folgende für die Einbeziehung in Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen relevant sind:

Übertragung von Grundbesitz auf das Kind (§ 1821 BGB)
Übertragung eines Erwerbsgeschäfts (§ 1822 Nr. 3 BGB).

Die Erteilung der Genehmigung richtet sich gemäß § 1643 Abs. 1 BGB nach den §§ 1825 und 18281831 BGB.

 

Rz. 48

Ist das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig gewesene Kind vor Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung volljährig geworden, muss es das Rechtsgeschäft nunmehr selbst genehmigen (§§ 1643 Abs. 3 i.V.m. 1829 Abs. 3 BGB).

[33] Palandt/Brudermüller, § 1643 Rn 2.

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