Dr. iur. Stephanie Herzog
a) Antrag eines Erben
Rz. 7
Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag des Erben (aller Miterben, des Testamentsvollstreckers oder Erbschaftskäufers) die Nachlassverwaltung anzuordnen. Eines besonderen Grundes bedarf es – anders als bei der Nachlassinsolvenz – nicht.
Rz. 8
Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für sein Antragsrecht nur glaubhaft machen. So muss z.B. der Erbe bspw. durch Vorlage einer entsprechenden letztwilligen Verfügung oder eines Erbscheins glaubhaft machen, dass er Erbe ist. Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt durch Bescheinigung über die Annahme seines Amtes bzw. durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen.
Rz. 9
Der Antrag eines (Erbes- oder Mit-)Erben ist – anders als der eines Nachlassgläubigers (siehe hierzu sogleich Rdn 10) – nicht fristgebunden. Gleichwohl sind letztlich "zeitliche" Beschränkungen zu beachten:
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Bei Miterben kann Nachlassverwaltung nach der Teilung nicht mehr beantragt werden, § 2062 Hs. 2 BGB. |
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Sobald ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, scheidet eine Nachlassverwaltung nach § 1988 BGB aus. |
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Wenn der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, erlischt sein Antragsrecht, § 2013 Abs. 1 BGB (nicht aber das der Nachlassgläubiger), was allerdings das Nachlassgericht nur prüfen muss, wenn es sich aus den Akten ergibt. |
Hinweis
Außerdem wird die faktische Herbeiführung der Vermögenstrennung umso schwieriger, je mehr Zeit seit dem Erbfall verstrichen ist und je mehr sich die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen faktisch verschmolzen haben.
b) Antrag eines Nachlassgläubigers
Rz. 10
Auch Nachlassgläubiger müssen ihre Stellung als solche glaubhaft machen. Das Nachlassgericht wird ihrem Antrag aber nur nachkommen, wenn sie darüber hinaus dartun und nötigenfalls nachweisen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird, § 1981 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch sein Verhalten gefährdet, indem er die zum Nachlass gehörige Immobilie als einzigen wesentlichen Nachlassbestandteil von Wert veräußert und eine Sicherheitsleistung verweigert. So können die Nachlassgläubiger mit Erfolg einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen; es sei denn die Gefährdung ist ausgeschlossen, weil einstweiliger Rechtsschutz (hier: in Form des Arrests) zu erlangen ist.
Rz. 11
Außerdem ist der Antrag fristgebunden: Er kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind, § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB.
c) Kostendeckende Masse
Rz. 12
In jedem Fall ist Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung, dass eine zumindest kostendeckende Masse vorhanden ist, § 1982 BGB. Anderenfalls kann der Erbe nur die Dürftigkeitseinrede zur Haftungsbeschränkung erheben.
Ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, hat der Rechtspfleger von Amts wegen zu prüfen.
Hinweis
Ist keine hinreichende Masse vorhanden, so können die Kosten vorgeschossen werden.
Denn die Nachlassverwaltung verursacht Kosten zu Lasten des Nachlasses:
aa) Gerichtsgebühren
Rz. 13
Das Gericht erhält Gebühren nach Nr. 12310 ff. KV-GNotKG. Zudem entstehen Gebühren für Bekanntmachungen sowie die Eintragung im Grundbuch.
bb) Gebühren für den Nachlassverwalter
Rz. 14
Außerdem erhält der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung, §§ 1987, 1813, 1836 BGB i.V.m. VBVG. Diese wird vom Nachlassgericht nach dortigem Ermessen durch Beschluss, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Vollstreckungstitel ist, der nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG), festgesetzt; zuständig ist auch insoweit der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht.
Die Beme...