Rz. 97
Für einen nach Kenntnis vom Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht: drohende Zahlungsunfähigkeit, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB; bei der Einschätzung bleiben gemäß § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB Vermächtnisse und Auflagen außen vor) nicht unverzüglich gestellten Antrag auf Insolvenzeröffnung haftet der Erbe nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Schaden, der den Gläubigern durch eine unverzügliche Antragstellung nicht entstanden wäre.[206] Für eine schuldhaft verspätete Insolvenzantragstellung als anspruchsbegründenden Umstand eines Schadensersatzanspruchs sowie für die Entstehung des daraus entstandenen Schadens ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig.[207]
Hinweis
Den Erben trifft die Pflicht auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung.[208] Die Antragspflicht endet mit der Anordnung der Nachlassverwaltung.[209] Bei Miterben trifft jeden einzelnen die Obliegenheit und die Schadensersatzfolgen aus § 1980 BGB. Den vorläufigen Erben trifft hingegen keine Antragspflicht.[210]
Auch bei dürftigem Nachlass besteht keine Antragspflicht.[211]
Rz. 98
Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind, § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB.
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