Rz. 40
aa) Ein Antragsrecht haben zunächst die Erben,[91] § 317 InsO (auch die unbeschränkt haftenden, § 316 Abs. 1 InsO),[92] bei Miterben jeder allein und auch noch nach der Teilung (§ 316 Abs. 2 InsO);[93] nach richtiger aber umstrittener Ansicht auch der Erbeserbe für den Nachlass im Nachlass.[94]
Hinweis
Wie die Erben ihre Erbenstellung nachzuweisen haben, wird nicht einheitlich beantwortet. Manche fordern, dass ein Erbschein vorgelegt wird;[95] andere begnügen sich mit einer Glaubhaftmachung.[96] Amtsermittlungspflichten und Entscheidungsbefugnis über die Erbenstellung hat das Insolvenzgericht nicht.[97]
Rz. 41
bb) Der vorläufige Erbe hat ein Antragsrecht (wenn nicht ohnehin im Insolvenzantrag eine Annahme der Erbschaft liegt); nicht hingegen der ausgeschlagen bzw. die Erbschaftsannahme angefochten hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Wirksamkeit der Anfechtung oder Ausschlagung bestritten wird und zwar solange der Erbe daran festhält.[98]
Hinweis
Bei Verurteilung in der ersten Instanz kann es angeraten sein, dies zum Anlass zu nehmen, die Erbenstellung anzuerkennen und auf die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten umzuschwenken.[99]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen