Rz. 92
Hat sich der vorläufige Erbe vor der Annahme darauf beschränkt, den Nachlass zu sichten, kommen Ansprüche gegen ihn aus §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe bzw. aus §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz nicht in Betracht:
▪ | Da er den Nachlass nicht in Besitz genommen hat, ist er keinem Herausgabeanspruch ausgesetzt. |
▪ | Schadensersatzansprüche scheitern an einer mangelnden Pflichtverletzung. Insbesondere kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er die Verwaltung nicht übernommen hat, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bedürfnis zur Verwaltung des Nachlasses bestand. Bei Handlungsbedarf muss das Nachlassgericht zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses[184] Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB[185] angeordnet haben. Möglich ist die Anordnung auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 1961 BGB. |
Hinweis
Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern zwar für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich, § 1985 Abs. 2 S. 1 BGB analog. Die Erben haften aber nicht; denn der eingesetzte Nachlasspfleger kann den Erben nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden (str.);[186] da dieser nicht im Pflichtenkreis des Erben tätig wird. Entsteht dem Nachlass durch eine Handlung des Nachlasspflegers ein Schaden, so haftet dieser nach §§ 1813, 1794 BGB.[187]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen