Dr. iur. Stephanie Herzog
I. Beantragung der Nachlassverwaltung
Rz. 2
Um seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken, kann der Erbe Nachlassverwaltung beantragen.
1. Antragsberechtigung
Rz. 3
Antragsberechtigt ist zunächst der Erbe, § 1981 BGB; nach zutreffender Ansicht nicht der vorläufige Erbe, und auch nicht der Erbe, der wirksam ausgeschlagen hat. Der Nacherbe ist antragsbefugt, sobald der Nacherbfall eingetreten ist (§ 2144 Abs. 1 BGB). Nach zutreffender Ansicht steht das Antragsrecht auch dem Erbeserben für den Nachlass im Nachlass zu.
Rz. 4
Miterben können Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich (keine Mehrheitsentscheidung) und nur vor der Teilung beantragen, §§ 1981 Abs. 1, 2062 BGB. War allerdings die Miterbenstellung eines Miterben bei der Beschlussfassung des Gerichts noch nicht bekannt, so steht dem übergangenen Miterben grundsätzlich die Beschwerde gegen einen die Nachlassverwaltung anordnenden Beschluss zu. Nach h.M. ist ihr Antrag unzulässig, wenn einer der Erben allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (str.).
Hinweis
Der Miterbe kann ausnw. unter den Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB auch allein die Nachlassverwaltung beantragen, wenn er selbst Nachlassgläubiger ist.
Rz. 5
Antragsberechtigt sind neben den Erben auch Nachlassgläubiger, § 1981 Abs. 2 BGB, der Testamentsvollstrecker, § 317 Abs. 1 InsO analog, der Erbschaftskäufer, § 2383 BGB sowie der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte bei Gütergemeinschaft analog § 318 InsO. Der Nachlasspfleger hat kein Antragsrecht. Das Antragsrecht im Rahmen einer Gesamtinsolvenz ist umstritten.
2. Zuständigkeit
Rz. 6
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, § 1981 Abs. 1 BGB; § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG; zuständig ist hier das Nachlassgericht, §§ 1981, 1962 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Der Antrag ist in örtlicher Hinsicht an dasjenige Amtsgericht zu richten, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Zur internationalen Zuständigkeit siehe § 105 FamFG und §§ 4 ff. EU-ErbVO.
3. Grund und Frist
a) Antrag eines Erben
Rz. 7
Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag des Erben (aller Miterben, des Testamentsvollstreckers oder Erbschaftskäufers) die Nachlassverwaltung anzuordnen. Eines besonderen Grundes bedarf es – anders als bei der Nachlassinsolvenz – nicht.
Rz. 8
Der Antragsteller muss die Voraussetzungen für sein Antragsrecht nur glaubhaft machen. So muss z.B. der Erbe bspw. durch Vorlage einer entsprechenden letztwilligen Verfügung oder eines Erbscheins glaubhaft machen, dass er Erbe ist. Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt durch Bescheinigung über die Annahme seines Amtes bzw. durch Vorlage eines Testamentsvoll...