Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 38
Um die Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken, kann im Falle des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden, § 1975 BGB.
Hinweis
Diese Haftungsbeschränkungsmöglichkeit kann zur Obliegenheit werden, bei deren Verletzung der Erbe sich wegen Insolvenzverschleppung schadensersatzpflichtig macht, § 1980 BGB, siehe näher Rdn 97 ff.
Es handelt sich um das reguläre Haftungsbeschränkungsmittel bei insolventem Nachlass (ohne insolventen Nachlass ist die Nachlassverwaltung das vorgesehene Mittel, siehe oben § 4 Rdn 38 ff.). Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein normales Insolvenzverfahren nach §§ 1 ff. InsO. Die InsO enthält in den §§ 11, 315 ff. InsO ergänzende Sonderregelungen für das Nachlassinsolvenzverfahren.
I. Eröffnungsgrund
Rz. 39
Eröffnungsgründe sind grds. nach §§ 320, 19 InsO die Überschuldung und nach §§ 320, 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit sowie im Falle der Antragstellung durch einen Erben die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 320, 18 InsO. Maßgebender Zeitpunkt ist der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den dann erzielbaren Veräußerungswerten und nicht etwa der Zeitpunkt des Erbfalles. Zur Prüfung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, wird das Insolvenzgericht in der Regel nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO einen Sachverständigen einsetzen.
Hinweis
Ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers eröffnetes Insolvenzverfahren wird nach seinem Tod ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Restschuldbefreiung kommt aber nicht mehr in Betracht (str.).
Kinder des Erblassers haben kein Zeugnisverweigerungsrecht im Nachlassinsolvenzverfahren, wenn sie selbst nicht Erbe geworden sind.
II. Antrag
1. Antrag des Erben
a) Antragsrecht
Rz. 40
aa) Ein Antragsrecht haben zunächst die Erben, § 317 InsO (auch die unbeschränkt haftenden, § 316 Abs. 1 InsO), bei Miterben jeder allein und auch noch nach der Teilung (§ 316 Abs. 2 InsO); nach richtiger aber umstrittener Ansicht auch der Erbeserbe für den Nachlass im Nachlass.
Hinweis
Wie die Erben ihre Erbenstellung nachzuweisen haben, wird nicht einheitlich beantwortet. Manche fordern, dass ein Erbschein vorgelegt wird; andere begnügen sich mit einer Glaubhaftmachung. Amtsermittlungspflichten und Entscheidungsbefugnis über die Erbenstellung hat das Insolvenzgericht nicht.
Rz. 41
bb) Der vorläufige Erbe hat ein Antragsrecht (wenn nicht ohnehin im Insolvenzantrag eine Annahme der Erbschaft liegt); nicht hingegen der ausgeschlagen bzw. die Erbschaftsannahme angefochten hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Wirksamkeit der Anfechtung oder Ausschlagung bestritten wird un...