Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 19
Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt durch Beschluss, §§ 359, 38 ff. FamFG des zuständigen (siehe oben Rdn 6) Nachlassgerichts. Dabei obliegt die Auswahl der Person des Nachlassverwalters dem pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.
Rz. 20
Der Beschluss wird nach §§ 15 f., 40 f. FamFG wirksam mit der Bekanntgabe an den Alleinerben oder an alle Miterben bzw. an den verwaltenden Testamentsvollstrecker. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist nach § 1983 BGB unverzüglich bekannt zu machen, um den mit der Anordnung einhergehenden Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts den Gläubigern zur Kenntnis zu bringen.
Hinweis
Die Eintragung ist deklaratorisch. Schon hierdurch treten aber – auch bei unterlassener oder verspäteter Zustellung – die Wirkungen des § 1984 BGB und der §§ 81, 82 InsO ein.
Rz. 21
Eine nähere Bezeichnung der Erben ist nicht notwendig und auch nicht üblich; vielmehr werden nur die Erben und die Person des Nachlassverwalters näher bezeichnet.
Ob das Nachlassgericht den Anordnungsbeschluss von Amts wegen auch dem Grundbuchamt zusenden muss, ist streitig. Jedenfalls hat der Nachlassverwalter für eine Eintragung im Grundbuch zu sorgen; hierzu kann er nach §§ 1985, 1813, 1802 BGB angehalten werden.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung muss dem Finanzamt angezeigt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 12 ErbStDVO, § 34 ErbStG.