Dr. iur. Stephanie Herzog
1. Antrag des Erben
a) Antragsrecht
Rz. 40
aa) Ein Antragsrecht haben zunächst die Erben, § 317 InsO (auch die unbeschränkt haftenden, § 316 Abs. 1 InsO), bei Miterben jeder allein und auch noch nach der Teilung (§ 316 Abs. 2 InsO); nach richtiger aber umstrittener Ansicht auch der Erbeserbe für den Nachlass im Nachlass.
Hinweis
Wie die Erben ihre Erbenstellung nachzuweisen haben, wird nicht einheitlich beantwortet. Manche fordern, dass ein Erbschein vorgelegt wird; andere begnügen sich mit einer Glaubhaftmachung. Amtsermittlungspflichten und Entscheidungsbefugnis über die Erbenstellung hat das Insolvenzgericht nicht.
Rz. 41
bb) Der vorläufige Erbe hat ein Antragsrecht (wenn nicht ohnehin im Insolvenzantrag eine Annahme der Erbschaft liegt); nicht hingegen der ausgeschlagen bzw. die Erbschaftsannahme angefochten hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Wirksamkeit der Anfechtung oder Ausschlagung bestritten wird und zwar solange der Erbe daran festhält.
Hinweis
Bei Verurteilung in der ersten Instanz kann es angeraten sein, dies zum Anlass zu nehmen, die Erbenstellung anzuerkennen und auf die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten umzuschwenken.
b) Antragspflicht
Rz. 42
Für den (Mit-)Erben besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, oder Überschuldung, § 19 InsO i.V.m. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB, die Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags, wenn er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder von der Überschuldung hat. Die gleiche Pflicht trifft über § 1985 Abs. 2 BGB den Nachlassverwalter. Unterbleibt der Antrag, gibt § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB den Nachlassgläubigern einen Schadensersatzanspruch.
Rz. 43
Nicht antragsverpflichtet ist der vorläufige Erbe bzw. derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen bzw. die Annahme der Erbschaft angefochten hat. Dies gilt auch dann, wenn unklar ist, ob die Ausschlagung bzw. Anfechtung wirksam erfolgt sind.
2. Antrag eines Gläubigers
Rz. 44
Die Nachlassgläubiger trifft keine Antragspflicht. Sie haben aber ein Antragsrecht; dieses ist allerdings nach § 319 InsO auf zwei Jahre seit Annahme der Erbschaft befristet.
3. Sonstige Antragsberechtigte
Rz. 45
Antragsberechtigt sind außerdem der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker (§ 317 InsO); der mitverwaltende Ehegatte bei Gütergemeinschaft (§ 318 InsO), der Erbschaftskäufer (§ 330 InsO) und der Insolvenzverwalter des Erben bei Gesamtinsolvenz.