Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 47
Auch bei zulässigem Antrag und Vorliegen eines Eröffnungsgrundes wird dann keine Nachlassinsolvenz eröffnet, wenn keine hinreichende Masse vorhanden ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO zu decken, § 26 InsO. Eine liquide Masse muss (noch) nicht vorliegen. Auch darüber mag nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO mit Hilfe eines Sachverständigen entschieden werden.
Hinweis
Stellt sich erst nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens heraus, dass keine hinreichende Masse vorhanden ist, so wird das Verfahren eingestellt, § 207 InsO.
Rz. 48
Sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, §§ 208, 211 InsO.
Rz. 49
Wird der Antrag mangels Masse abgelehnt, so trägt der Antragsteller die durch seinen Antrag entstandenen Gerichtskosten, § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO. Hierzu gehören die eigentlichen Gerichtsgebühren (0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV-GKG i.V.m. § 58 Abs. 1 InsO bei Antrag des Erben und 0,5 Gebühr, aber mindestens 180 EUR nach Nr. 2311 KV-GKG i.V.m. § 58 Abs. 2 InsO bei Antrag eines Gläubigers), aber auch die Kosten des Sachverständigen.
Hinweis
Bei Antragstellung durch den Erben haftet also dieser. Es handelt sich zumindest auch um eine Eigenverbindlichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1978 Abs. 1 BGB um eine Nachlasserbenschuld.
Rz. 50
Auch in diesem Fall kann sich der Antrag allerdings aus Sicht des eine Haftungsbeschränkung anstrebenden Erben gelohnt haben, da diese Entscheidung für das Prozessgericht Bindungswirkung hat und dem Erben damit die Möglichkeit eröffnet, die Haftungsbeschränkungsvoraussetzungen, nämlich die Dürftigkeit des Nachlasses nachzuweisen. Außerdem besteht nach einmal erfolgter Ablehnung mangels Masse keine Insolvenzantragspflicht nach § 1980 BGB mehr.
Rz. 51
Auch Kostenerwägungen sprechen nicht grds. gegen den Antrag. Es entstehen Gebühren in Höhe von 0,5 bei Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüftermins, Nrn. 2321, 2320 KV-GKG. Im Insolvenzverfahren wird in der Regel ein Abschlag von der Regelvergütung gemäß § 3 InsVV gerechtfertigt sein. Als problematisch können sich allerdings Gutachterkosten erweisen (PKH kommt für den Antrag wohl nicht in Betracht); werden die Kosten zu hoch, kann der Antrag aber nach § 13 Abs. 2 InsO zurückgenommen werden.