Rz. 10
Die Bestimmung ähnelt in seinem Anwendungsbereich der Rückschlagsperre nach § 88 InsO. In einem Nachlassinsolvenzverfahren soll vermieden werden, dass die Masse nach Eintritt des Erbfalls durch den Zugriff der Gläubiger geschmälert wird. Außerdem greift auch hier der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO). In der Zeit zwischen Erbfall und Insolvenzeröffnung soll es für den Gläubiger nicht möglich sein, ein besseres Recht zur Befriedigung zu erlangen. Für die Zwecke des Nachlassinsolvenzverfahrens soll die Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand, (zumindest teilweise) wiederhergestellt werden.
Rz. 11
Die "normale" Rückschlagsperre des § 88 InsO wird durch diese Regelung aber nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist diese Norm neben § 321 InsO anwendbar. Gemäß § 321 InsO gewähren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, im Insolvenzverfahren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Betroffen sind von § 321 InsO nur durch Zwangsvollstreckung erlangte Absonderungsrechte. Hierbei sind sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen nach der ZPO erfasst. Nicht betroffen sind demnach alle rechtsgeschäftlich oder gesetzlich erworbenen Absonderungsrechte.
Rz. 12
Betroffen sind nur die Vollstreckungsmaßnahmen, die zwischen Erbfall und Insolvenzeröffnung bewirkt wurden. Nach Insolvenzeröffnung greift auch in der Nachlassinsolvenz das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Abzustellen ist auf die Entstehung des Pfändungspfandrechts, das Wirksamwerden der Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung bzw. die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch. Nicht von § 321 InsO erfasst sind jedoch Vollstreckungsmaßnahmen, die zwar nach dem Erbfall vorgenommen wurden, aber auf einem schon vor dem Erbfall begründeten Absonderungsrecht beruhen. Zulässig ist also die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die der Erblasser bereits bestellt hatte.
Rz. 13
Vollstreckungsmaßnahmen, die vor dem Erbfall gegen den Ersteher durchgeführt worden sind, fallen nicht unter § 321 InsO. Diese Absonderungsrechte haben damit auch im eröffneten Verfahren Bestand, sofern sie nicht unter § 88 InsO fallen oder im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 131 InsO beseitigt werden.
Rz. 14
Im Nachlassinsolvenzverfahren soll der Nachlass zugunsten der Nachlassgläubiger verwertet werden. Folglich kann die Vollstreckungsbeschränkung nach § 321 InsO auch nur die Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass erfassen. Mangels Einschränkung sind von der Vollstreckungsbeschränkung des § 321 InsO sowohl die Nachlassgläubiger als auch die Eigengläubiger des Erben betroffen.
Rz. 15
Hat die Vollstreckungsmaßnahme bereits vor Insolvenzeröffnung zur Befriedigung des Gläubigers geführt, greift § 321 InsO nicht. Die Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Befriedigung nach §§ 129 ff. InsO wird jedoch nicht berührt.