A. Allgemein
Rz. 1
Die Regelungen zur Patientenverfügung sind nicht geändert worden, erhalten nur einen neuen Standort, statt §§ 1901a, b BGB a.F. sind sie nun unter §§ 1827, 1828 BGB n.F. zu finden. Wie auch andere Vorschriften, die ins Medizinrecht einschlagen (§§ 1904–1906a BGB a.F., siehe § 14 Rdn 3–5), weitgehend unverändert bleiben, erweisen sie sich nach Schwab als "immun". Allerdings wurden sie im Vergleich zu anderen Normen des Betreuungsrechtes auch vor weniger langer Zeit geändert. Der Verweis in § 630d BGB bleibt bestehen und geht nun zu § 1827 BGB n.F.
Rz. 2
Es bleibt auch bei den vom BGH entwickelten Grundsätzen zum Behandlungsabbruch, nachdem bei einem Konsens von Arzt und Ausdruck- und Geltungsverschaffer einer Patientenverfügung bzw. Bevollmächtigten oder Betreuer keine gerichtliche Genehmigung notwendig ist. Sonst ergibt sich deren Erforderlichkeit aus § 1829 BGB n.F. (§ 1904 BGB a.F.).
Dem Ehegattenvertretungsrecht geht eine Patientenverfügung vor (siehe § 10 Rdn 52).
B. Registrierung
Rz. 3
Auch wenn es jedenfalls im Facharbeitskreis 3 schon vorgeschlagen wurde, war die Möglichkeit der Registrierung einer isolierten Patientenverfügung zunächst weiter nicht vorgesehen. Auf Initiative des Bundesrates wurde diese Option nun doch in das Gesetz aufgenommen. Zukünftig können also gem. § 78a Abs. 1 S. 1 BNotO n.F., § 9 VRegV n.F. auch Patientenverfügungen im ZVR registriert werden, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden, also isoliert sind.
Rz. 4
Das ist zusammen mit der Möglichkeit der Einsichtnahme durch Ärzte eine sehr sinnvolle Maßnahme. Vielen Menschen liegt im eigenen Interesse viel daran, dass ihre Patientenverfügung auch gefunden wird. Das kann sehr gut durch Notfallkarten im Portemonnaie und zu Hause sowie der Information von und Hinterlegung bei Vertrauenspersonen, wie dem Bevollmächtigten, oder dem Pflegeheim geschehen. Noch besser wäre die Möglichkeit eines Vermerkes auf der Krankenversicherungskarte gewesen, was aber anscheinend nach wie vor nicht möglich zu sein scheint. Mit der Registrierung und der Einsichtnahmemöglichkeit durch Ärzte wird die Wahrscheinlichkeit aber ebenfalls deutlich erhöht, dass die Existenz einer Patientenverfügung bekannt wird.
Rz. 5
Die Patientenverfügung wird aber weiter nicht, wie es auch bei Vorsorgevollmachten der Fall ist, selbst oder in (elektronischer) Kopie beim ZVR hinterlegt. Das könnte eine Überlegung für die Zukunft sein. Es muss daher nach wie vor sichergestellt werden, dass auch auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann. Dies gilt auch, weil die Einsichtnahme in das ZVR für die Ärzte – nach hiesiger Ansicht: leider – nicht verbindlich ist (siehe § 11 Rdn 39, § 10 Rdn 37).
Rz. 6
Noch wichtiger erscheint die Neuregelung bei der Registrierung im Lichte des neuen Ehegattenvertretungsrechtes gem. § 1358 BGB n.F. (siehe § 10). Ehegatten könnten dadurch eine Vorsorgevollmacht für entbehrlich halten und eine früher mit der Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung würde nicht mehr indirekt bekannt werden. Nun kann die Patientenverfügung, welche nach wie vor und auch bei einer Ehegattenvertretung bindend ist (siehe § 10 Rdn 33), auch ohne Vorsorgevollmacht registriert und von den Ärzten gefunden werden.
Hinweis
Es wird im ZVR nur die Existenz der Patientenverfügung vermerkt; sie wird dort nicht hinterlegt, auch nicht in (elektronischer) Kopie. Sie muss also immer noch dem Arzt bzw. dem Bevollmächtigten, Betreuer oder Ehegatten zugänglich gemacht werden. Ärzte sind zudem nicht zur Einsicht in das ZVR verpflichtet.