Rz. 56
Den unterschiedlichen Bedürfnissen der Reisenden folgend, werden Reiserücktritts-Versicherungen nicht nur singulär angeboten. Oft besteht auch die Möglichkeit diesen Versicherungsschutz um weitere Produkte, wie z.B. dem einer Reisegepäck-Versicherung, zu erweitern. Diesen Kombinationsprodukten ist ein Allgemeiner Teil von Versicherungsbedingungen vorangestellt (vgl. § 7 Rdn 126 ff.). Es folgen die besonderen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Sparten.
I. Gegenstand der Versicherung, Punkt 1
Rz. 57
Punkt 1.1 VB-Reiserücktritt 2008/2021 behandelt den Versicherungsfall, dass die versicherte Person die gebuchte Reise von vornherein aus bestimmten wichtigen Gründen (vgl. Rdn 16 f.) nicht antreten kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten (vgl. Rdn 6). Reiseabbruch ist in diesem Bausteinsystem separat geregelt (vgl. Rdn 70).
Punkt 1.2 VB-Reiserücktritt 2008/2021 erweitert den Leistungsanspruch für den Fall eines Reiserücktritts um das vertraglich geschuldete Vermittlungsentgelt. Dies gilt jedoch nur soweit, dass Vermittlungsentgelt bei der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Das Vermittlungsentgelt ist die Entlohnung des Reisevermittlers, z.B. des Reisebüros, für seine Tätigkeit. Vor bzw. bei Buchung der Reise muss die Zahlung eines solchen Entgeltes vereinbart worden sein. Nicht unter den Begriff Vermittlungsentgelt zu fassen sind Entgelte, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung geltend macht. Diese sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst (Ausschluss nach Punkt 3.5 VB-Reiserücktritt 2008/2021).
II. Versicherte Ereignisse und Risikopersonen, Punkt 2
Rz. 58
Die Bestimmung des Punktes 2.1 VB-Reiserücktritt 2008/2021 listet die versicherten Rücktrittsgründe auf. Die Aufzählung ist wortgleich zu der in Punkt 1.2 ABRV 2002/2021 (siehe auch Rdn 13 ff.).
Rz. 59
Der Kreis der Risikopersonen wird in Punkt 2.2 VB-Reiserücktritt 2008/2021 umgrenzt. Er ist weiter gezogen als in den ABRV (vgl. Rdn 29).
Risikopersonen sind zunächst einmal Angehörige der versicherten Person. Wer in diese Kategorie fällt, ist durch Auslegung zu bestimmen. Als Auslegungshilfe mag mangels einer anderweitigen gesetzlichen Definition § 11 StGB dienen.
Auch die Angehörigen desjenigen, der mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert hat, gehören zu den Risikopersonen.
Rz. 60
Neu ist, dass zu den Risikopersonen auch zählt, wer daheimgebliebene minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreut.
Rz. 61
Damit der Kreis der Risikopersonen nicht ins Unabsehbare wächst, wird die Anzahl der gemeinsam buchenden Personen begrenzt. In der Praxis liegt die Grenze bei vier bis sechs Personen. Dann sind nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person, der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungspersonen Risikopersonen.
III. Ausschlüsse, Punkt 3
Rz. 62
Punkt 3 VB-Reiserücktritt 2008/2021 formuliert die neben denen bereits im Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung benannten Ausschlüsse, die besonderen für den Bereich der Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Rz. 63
Punkt 3.2 VB-Reiserücktritt 2008/2021 schließt Ereignisse aus, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Dieser Risikoausschluss korrespondiert mit der Vorhersehbarkeit einer Erkrankung (unerwartet) i.S.v. Punkt 1.2.3 ABRV 2002/2021, ist mit dieser aber wohl nicht identisch. Dort betrifft die Vorhersehbarkeit die individuelle Frage, ob der konkrete Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht. Der hier vorliegende Risikoausschluss bezieht sich objektiv auf sämtliche versicherten wichtigen Gründe.
Rz. 64
Nach Punkt 3.3 VB-Reiserücktritt 2008/2021 sind Krankheiten ausgeschlossen, die eine psychische Reaktion auf eine politische Gewalttat, auf Unglücke oder Naturkatastrophen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind derartige Krankheiten, sofern sie auf die Befürchtung eines der vorgenannten Ereignisse zurückzuführen sind.
Rz. 65
Der Schub einer chronischen psychischen Erkrankung ist ausgeschlossen nach Punkt 3.4 VB-Reiserücktritt 2008/2021. Die Beweislast für diesen Ausschluss trägt der Versicherer.
IV. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls und Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten, Punkte 4 und 5
Rz. 66
Die zu beachtenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in Punkt 4 VB-Reiserücktritt 2008/2021 aufgezählt. Der Versicherte muss gem. Punkt 4.1 VB-Reiserücktritt 2008/2021 nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise unverzüglich stornieren, um die insoweit entstehenden Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. Rdn 44 ff.). Im Übrigen ist die Aufklärungsobliegenheit geregelt: Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit sind durch ein ärztliches Attest, Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Der Schaden am Eigentum ist durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Polizeianzeige, zu belegen. Verlust oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses sind durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen.
Rz. 67
Punkt 5 VB-Reiserrücktritt 2008/2021 verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen ...