I. Gegenstand der Versicherung, Punkt 1
Rz. 70
Nach Punkt 1.1 VB-Reiseabbruch sind die Kosten der Rückreise bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund abgesichert. Voraussetzung ist, dass die Rückreise mit gebucht und mit versichert war. Die Kosten entsprechen der ursprünglichen Art und Qualität.
Rz. 71
Anders als in den AVBR sieht Punkt 1.2 VB-Reiseabbruch grundsätzlich auch die Erstattung der nicht genutzten Reiseleistungen mit versichert (vgl. Rdn 7). In den ABRV ist dieser Versicherungsschutz nur gegen Prämienzuschlag eindeckbar.
Rz. 72
Ist eine planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar, weil eine mitreisende Risikoperson wegen einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht transportfähig ist, werden gemäß Punkt 1.3 VB-Reiseabbruch die zusätzlichen Unterkunftskosten bis zu einer Entschädigungsgrenze übernommen. Auch hier ist bei der Höhe der zusätzlichen Unterkunftskosten die Art und Qualität der Buchung maßgeblich. Voraussetzung dafür ist eine stationärer Behandlung über den gebuchten Rückreisetermin hinaus.
II. Versicherte Ereignisse und Risikopersonen, Punkt 2
Rz. 73
Unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Versicherung fallen einige aus der Reiserücktrittskosten-Versicherung bekannte wichtige Gründe weg. Nach Punkt 2.1 VB-Reiseabbruch ist die planmäßige, weitere Durchführung der Reise aufgrund von Tod, schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung oder Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Schaden am Eigentum muss erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person muss für die Aufklärung erforderlich sein.
Rz. 74
Die Risikopersonen entsprechen denen der in Punkt 2.2 VB-Reiserücktritt genannten (vgl. Rdn 59).
III. Ausschlüsse, Punkt 3
Rz. 75
Ausschlüsse sind wortgleich zu denen in Punkt 3 VB-Reiserücktritt (vgl. Rdn 62).
IV. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Punkt 4
Rz. 76
Nach 4.1 VB-Reiseabbruch sind die Rückreisekosten möglichst gering zu halten. Dies entspricht dem allgemeinen Schadenminderungspflicht des § 82 VVG. Im Weiteren sind die Auskunftsobliegenheiten spezifiziert. Zu diesen gehört wie auch schon bei der Reiserücktrittskosten-Versicherung die Pflicht, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
V. Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten, Selbstbehalt, Versicherungswert und Unterversicherung, Punkte 5, 6 und 7
Rz. 77
Diese Regelungen entsprechen den wortgleichen der VB-Reiserücktritt (vgl. Rdn 66 ff.).