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Muster 8.1: Klage auf Leistung aus einem Vertrag über Reiserücktrittskosten-Versicherung

 

Muster 8.1: Klage auf Leistung aus einem Vertrag über Reiserücktrittskosten-Versicherung

An das

Amtsgericht Hamm

Borbergstr. 1


59065 Hamm

15.4.2016

Klage

des Kaufmanns Ingo Hausmann, Marktplatz 7, Hamm,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die XY-Versicherung AG, Arabellaufer 15–20, München,

vertreten durch die Vorstandsmitglieder _________________________, ebenda,

– Beklagte –

wegen Leistung aus einem Versicherungsvertrag

Streitwert: 797,21 EUR

mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger 797,21 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit _________________________ Klagezustellung zu zahlen.

Begründung:

I.

Am 5.1.2015 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau in dem Reisebüro Travel-Tours, Kurze Str. 2 in Hamm, eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Teneriffa, die Hotelunterkunft und Vollpension mit einschloss und am 25.5.2015 angetreten werden sollte, zu einem Gesamtpreis von 1.993,02 EUR. Gleichzeitig mit dieser Buchung schloss der Kläger bei der Beklagten eine Reise­rücktrittskosten-Versicherung ab und leistete die Prämie gleichzeitig mit einer Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 %. Im Versicherungsvertrag wurde die Geltung der ABRV vereinbart.

Am 13.5.2015 verspürte die Ehefrau des Klägers plötzlich starke Schmerzen im Brustbereich sowie eine allgemeine Mattigkeit. Eine ärztliche Untersuchung ergab, dass die Ehefrau des Klägers einen Herzinfarkt erlitten hatte, der eine sofortige stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machte. Die Ehefrau des Klägers begab sich noch am 13.5.2015 in das Malteser Krankenhaus in Hamm. Nach Untersuchungen erklärten die Krankenhausärzte dem Kläger am 14.5.2015, dass seine Ehefrau zunächst einmal 14 Tage zu einer akuten Behandlung im Krankenhaus verbleiben müsse und alsdann eine Verlegung in das Herzzentrum Bad Oeynhausen angezeigt sei, um einen Bypass zu legen.

Da damit für den Kläger klar war, dass die gebuchte Reise wegen des voraussichtlich mehrwöchigen stationären Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau nicht, wie geplant, angetreten werden konnte, begab er sich noch am gleichen Tag in das Reisebüro Travel-Tours und stornierte unter näherer Darlegung der Gründe die gebuchte Reise.

Mit Schreiben vom 15.5.2015 unterrichtete der Kläger die Beklagte über die notwendig gewordene Stornierung und legte die Gründe im Einzelnen dar.

II.

Unter dem 1.6.2015 stellte das Reisebüro dem Kläger Stornokosten in Höhe von 50 % des gesamten Reisepreises, also in Höhe von 996,51 EUR in Rechnung, zog hiervon die 20 %ige Anzahlung ab und beanspruchte Zahlung von verbleibenden 797,21 EUR. Diesen Betrag überwies der Kläger am 5.6.2015, wie sich aus dem in Kopie anliegenden Einzahlungsbeleg ergibt.

III.

Mit Schreiben vom 7.6.2015 unterrichtete der Kläger die Beklagte über den Versicherungsfall und begehrte die Zahlung der Entschädigung.

Die Beklagte ließ dem Kläger einen Fragebogen zukommen, den dieser ausgefüllt wieder zurück an die Beklagte sandte und auf dem er auf entsprechende Frage wahrheitsgemäß angegeben hatte, dass seine Ehefrau etwa seit 1 ½ Jahren vor der Buchung an Herzrhythmusstörungen gelitten hatte. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass diese Herzrhythmusstörungen ständig vom Hausarzt unter Verabreichung von Medikamenten behandelt wurden und dass nach dessen Auskunft die Erkrankung medizinisch beherrschbar sei und es keinen Anlass zu Befürchtungen gebe.

Mit Schreiben vom 17.7.2015 verneinte die Beklagte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung, die Erkrankung der Ehefrau des Klägers sei nicht unerwartet eingetreten, vielmehr vorhersehbar gewesen.

IV.

Die Beklagte hat zu Unrecht Leistungen aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt; denn sie wird nicht beweisen können, dass vorhersehbar war, dass die Ehefrau des Klägers einen Herzinfarkt erleiden würde. Der medizinisch nicht vorgebildete Kläger brauchte aufgrund der Äußerungen des Hausarztes nicht damit zu rechnen, dass sich die Erkrankung seiner Ehefrau so verschlimmerte, dass sie zur Reiseunfähigkeit führen würde.

Vorsorglich und unter Protest gegen die Beweislast beziehen wir uns zum Beweis der Tatsache, dass der nachbenannte Zeuge dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber erklärt hat, die bei der Ehefrau des Klägers aufgetretenen Herzrhythmusstörungen seien medizinisch beherrschbar und gäben bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten keine Veranlassung zu weiteren Befürchtungen, auf das

Zeugnis des Hausarztes Dr. Martin Müller, Weststr. 43, Hamm,

dem Befreiung von der Schweigepflicht erteilt wird.

V.

Die Klageforderung berechnet sich in Höhe der Stornokosten von 996,51 EUR, abzgl. 20 % Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) in Höhe von 199,30 EUR, mithin auf 797,21 EUR.

Die Zuständigkeit des angefochtenen Gerichtes folgt aus § 215 Abs. 1 VVG.

(Rechtsanwalt)

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