Rz. 13

Ob der Veräußerer wirklich Eigentümer der Sache ist, kann der Erwerber bei beweglichen Sachen in aller Regel nicht genau feststellen, da es hier – anders als bei Grundstücken – kein Grundbuch oder sonstiges Register gibt, das verbindliche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse gibt. Eine genaue Recherche, von wem der Veräußerer die Sache erworben hat und betreffend dessen etwaige Rechtsvorgänger wäre mühsam, häufig gar nicht möglich. Bei Erwerbsgeschäften kann es also durchaus einmal sein, dass man an den "falschen" Veräußerer gelangt. Man geht im normalen Rechtsverkehr gleichwohl davon aus, dass der veräußernde tatsächliche Besitzer auch der Eigentümer der Sache sein wird, sofern nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte bestehen. Der Gesetzgeber hat mit § 1006 Abs. 1 BGB eine entsprechende Vermutungsregelung in das BGB aufgenommen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er der Eigentümer derselben ist. Sollte der im Besitz der Sache befindliche Veräußerer nicht Eigentümer sein, erwirbt der Erwerber gem. §§ 929, 932 BGB gleichwohl mit Übergabe der Sache Eigentum, sofern er gutgläubig ist. Bösgläubig wäre er, wenn er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Veräußerer gar nicht der Eigentümer ist. Bei den beiden anderen Übereignungsformen (§§ 929, 930 und §§ 929, 931 BGB) ist ebenfalls gem. §§ 933 bzw. 934 BGB ein gutgläubiger Erwerb möglich. Zum Schutze der Eigentümer ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 935 BGB aber dann nicht möglich, wenn der Eigentümer den Besitz nicht freiwillig verloren hat, so insbesondere, wenn er bestohlen wurde und nun die Sache vom Dieb oder einem Hehler weiterveräußert wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?