Rz. 38
Das BGB kennt unterschiedliche dingliche Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann. Die Art der Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann, hängt davon ab, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt.
I. Bewegliche Sachen
1. Pfandrecht
Rz. 39
Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt werden. Das Gesetz sieht auch ein Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sowie an Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) vor, während für Immobilien nur speziell geregelte Pfandrechtsformen, die sog. Grundpfandrechte in Betracht kommen. Das "echte" Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt in der heutigen Praxis nur noch eine ganz untergeordnete Rolle. Das hängt damit zusammen, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts gem. § 1205 Satz 1 BGB die Übergabe der beweglichen Sache an den Pfandrechtsgläubiger ist. Diese "echte" Pfandrechtsform kommt heute eigentlich nur noch bei den sog. Pfandleihanstalten vor, bei denen man ein Darlehen bekommt und zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs seine Golduhr, hochwertigen Schmuck oder ähnliches verpfändet. Sofern dann das Darlehen (Forderung) nicht zurückgezahlt wird, ist der Pfandrechtsgläubiger gem. § 1228 BGB berechtigt, den Pfandrechtsgegenstand zu verkaufen, um sich aus dem Erlös wegen seiner Forderung zu befriedigen.
2. Sicherungseigentum
Rz. 40
An die Stelle der echten Verpfändung ist in der modernen Kreditsicherungspraxis die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen getreten. Hier übereignet der Sicherungsgeber (= Darlehensnehmer) dem Sicherungsnehmer (= Darlehensgeber) gem. §§ 929, 930 BGB die bewegliche Sache. Dies hat für den Sicherungsgeber gegenüber der Verpfändung den großen Vorteil, dass er den unmittelbaren Besitz an der Sache behalten kann, er diese also weiter benutzen kann. Sofern z.B. eine Druckerei ein Darlehen benötigt, um die Maschinen zu überholen und auf den Stand der Technik zu bringen, können die in ihrem Eigentum stehenden und für die Produktion benötigten Druckmaschinen dem Darlehensgeber (= Sicherungsnehmer) zur Absicherung der Darlehensrückzahlung übereignet werden (das geht im modernen Wirtschaftsleben natürlich genauso mit Computern, Druckern, Laptops usw.). Dann kann die Druckerei mit diesen Maschinen weiterarbeiten und so mit deren Einsatz den Gewinn erzielen, mit dem sie das Darlehen zurückzahlen kann. Müsste die Druckerei die Maschinen hingegen verpfänden, würde sie sich hierdurch selbst ihrer Existenzgrundlage berauben. Die Finanzierungsmöglichkeit mittels der Sicherungsübereignung hat auf der anderen Seite aber nicht ausnahmslos positive Aspekte. So kommt es gar nicht selten vor, dass Personen durch das äußere Gehabe mit teurem Pkw, Mobiliar etc. bei Vertragspartnern den Anschein der Seriosität und wirtschaftlichen Stärke vorspielen. Nicht selten zeigt sich später, wenn der Vertrag nicht eingehalten und gegen die betreffende Person prozessiert und anschließend vollstreckt wird, dass überhaupt kein pfändbares Eigenvermögen des Schuldners vorhanden ist. Die "Zeche" zahlen wirtschaftlich im Ergebnis die seriösen Schuldner durch Aufschläge auf die Zinsen, die die Kreditgeber nehmen, um die Ausfälle der Kredite mit den ausfallenden Schuldnern zu kompensieren.
II. Unbewegliche Sachen
Rz. 41
Immobilien können mit verschiedenen dinglichen Rechten belastet werden. Man kann diese in die sog. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und sonstige Rechte unterteilen.
1. Grundpfandrechte
Rz. 42
Immobilien haben in der Kreditpraxis als Beleihungsgegenstand seit jeher wegen ihrer Wertstabilität (Modebegriff "Betongold") einen großen Stellenwert. Das Gesetz kennt drei unterschiedliche Grundpfandrechte: die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld. In der Praxis spielt die mit Abstand größte Rolle die Grundschuld. Da allerdings die meisten Regelungen im Gesetz bei der Hypothek stehen, die Anfang des letzten Jahrhunderts nach Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 (!) in der Kreditpraxis in Deutschland im Vordergrund stand, ist es für das Verständnis einfacher, zunächst die Regelungen zur Hypothek anzuschauen, um dann die Unterschiede der Grundschuld (und seltenen Rentenschuld) zu betrachten.
a) Hypothek (§§ 1113 ff. BGB)
aa) Entstehung
Rz. 43
Ein Grundstück (auch das Miteigentum daran, das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht) kann gem. § 1113 BGB mit einer Hypothek zur Absicherung einer (regelmäßig) Darlehensforderung belastet werden. Das Gesetz unterscheidet die Brief- und die Buchhypothek. Obwohl heute in der Kreditpraxis fast immer Buchhypotheken (bzw. noch viel häufiger Buchgrundschulden) bestellt werden, ist der gesetzlich (vor über 100 Jahren!) geregelte Normalfall die Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), bei der, wie der Name bereits sagt, über das im Grundbuch eingetragene Hypothekenrecht vom Grundbuchamt zusätzlich ein Hypothekenbrief (eine dieses Hypothekenrecht ausweisende Urkunde) erstellt wird. Dementsprechend ist Entstehungsvoraussetzung (anders bei deren Abtretung/Übertragung nach Entstehung!) bei der Briefhypothek neben der gem. § 873 BGB immer erforderlichen ...