1. |
Das Verhältnis von Personen zu Sachen. |
2. |
Gemäß § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. |
3. |
Die Zahl und Art der Sachenrechte ist gesetzlich vorgegeben, also nicht vertraglich erweiterbar. |
4. |
Das BGB kennt neun Arten beschränkter dinglicher Rechte: Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Nießbrauch, Reallast und Vorkaufsrecht. |
5. |
Ja, das Wohnungseigentum im WEG und das Erbbaurecht in dem ErbbauRG. |
6. |
Hier besteht im Unterschied zum umfassenden Eigentum nur eine begrenzte dingliche Rechtsposition an dem Grundstück. |
7. |
Nein, Besitz und Eigentum sind begrifflich voneinander zu trennen, so kommt es häufig vor, dass unmittelbarer Besitz und Eigentum auseinanderfallen (Beispiel: Miete). |
8. |
Alleinigen und Mitbesitz (§ 866 BGB), Besitz durch Besitzdiener (§ 855 BGB), unmittelbaren und mittelbaren Besitz (§ 868 BGB), Eigen- und Fremdbesitz (§ 872 BGB), Voll- und Teilbesitz (§ 865 BGB), Besitz kraft Erbfolge (§ 857 BGB). |
9. |
Wenn der Eigentümer eines Mietwagenunternehmens einen Pkw an einen Mieter vermietet, dann wird mit der Übergabe des Pkw an den Mieter dieser unmittelbarer Besitzer, während der Eigentümer den unmittelbaren Besitz verliert. Der Mieter respektiert jedoch das Fremdeigentum und besitzt den Pkw während der Mietzeit in dem so verstandenen Sinne für den Eigentümer, der daher mittelbarer Besitzer ist. |
10. |
Durch Abtretung des sich aus dem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) ergebenden Herausgabeanspruchs. |
11. |
Insbesondere wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten die Gefahr des Rechtsverlusts bestünde. |
12. |
Bei beweglichen Sachen gem. §§ 929 ff., bei Immobilien gem. §§ 873, 925 BGB. Es ist weiter der Erwerb vom Berechtigten und der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten zu unterscheiden. |
13. |
Ja, z.B. den Eigentumserwerb kraft Erbfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB. |
14. |
Bei der Verarbeitung erwirbt grds. derjenige, der die Stoffe verarbeitet, das Alleineigentum hieran. Bei der Verbindung und der Vermischung entsteht Miteigentum, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist; dann erstreckt sich das Eigentum auf die "Nebensache". |
15. |
Dem Eigentümer des Baumes. |
16. |
Ja, dann gehört der Apfel dem Nachbarn. |
17. |
Ja, gem. § 971, z.B. bei Gegenständen mit Wert bis zu 500,00 EUR in Höhe von 5 %. |
18. |
Ja, die Auflassung muss aus formell-grundbuchrechtlichen Gründen notariell beurkundet werden, §§ 873, 925 BGB i.V.m. §§ 20, 29 GBO. Der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung (§§ 443, 313 BGB). |
19. |
Wenn man von der Grundbuchunrichtigkeit weiß oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist. |
20. |
Er kann sich vom Verkäufer eine Vormerkung gem. §§ 883, 885 BGB bestellen und im Grundbuch eintragen lassen. |
21. |
Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB), Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG, Gesamthandseigentum (z.B. der Miterbengemeinschaft) und das Erbbaurecht. |
22. |
Pfandrecht und Sicherungseigentum. |