1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
Rz. 11
Von dem gesetzlichen Eigentumserwerb, der unabhängig von dem Willen der Beteiligten eintritt, ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb, also der durch die Beteiligten vertraglich gewünschte, zu trennen. Nachfolgend wird zunächst der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb erläutert.
a) vom Berechtigten
Rz. 12
Das Eigentumsrecht umfasst grds. auch die Verfügungsmacht, d.h. der Eigentümer ist befugt, das Eigentum an einer Sache auf eine andere Person zu übertragen. Das BGB kennt bei beweglichen Sachen gleich drei verschiedene Wege, auf denen das Eigentum an beweglichen Sachen übertragen werden kann. Übereinstimmend setzen sie jeweils voraus, dass sich der Veräußerer und der Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein müssen, also einen entsprechenden Übereignungsvertrag (formlos möglich) schließen.
Zusätzlich zu der Einigung über den Rechtsübergang ist für den Rechtsübergang aber immer noch die Besitzübertragung auf den Erwerber erforderlich. Das kann unterschiedlich erfolgen: Der unmittelbare Besitz wird gem. § 929 Satz 1 BGB dem Erwerber durch die tatsächliche Übergabe der Sache übertragen. Es ist aber gem. § 930 BGB auch möglich, die tatsächliche Übergabe dadurch zu ersetzen, dass der Erwerber vereinbarungsgemäß nur mittelbarer Besitzer wird. In dieser Weise erfolgt in aller Regel eine Sicherungsübereignung (siehe dazu oben) an eine Bank, die nur das Eigentum an der Sache als Sicherheit für den gewährten Kredit möchte, hingegen gar kein Interesse daran hat, den unmittelbaren Besitz an dem Sicherungsgut, bspw. einem Pkw, eingeräumt zu bekommen. Hat der Veräußerer nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache, z.B. wenn er die Sache verliehen oder vermietet hat, dann kann gem. § 931 BGB die Übergabe an den Erwerber dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten, also bspw. den Rückgabeanspruch gegen den Entleiher der Sache nach Beendigung des Leihvertrages, abtritt.
b) vom Nichtberechtigten
Rz. 13
Ob der Veräußerer wirklich Eigentümer der Sache ist, kann der Erwerber bei beweglichen Sachen in aller Regel nicht genau feststellen, da es hier – anders als bei Grundstücken – kein Grundbuch oder sonstiges Register gibt, das verbindliche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse gibt. Eine genaue Recherche, von wem der Veräußerer die Sache erworben hat und betreffend dessen etwaige Rechtsvorgänger wäre mühsam, häufig gar nicht möglich. Bei Erwerbsgeschäften kann es also durchaus einmal sein, dass man an den "falschen" Veräußerer gelangt. Man geht im normalen Rechtsverkehr gleichwohl davon aus, dass der veräußernde tatsächliche Besitzer auch der Eigentümer der Sache sein wird, sofern nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte bestehen. Der Gesetzgeber hat mit § 1006 Abs. 1 BGB eine entsprechende Vermutungsregelung in das BGB aufgenommen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er der Eigentümer derselben ist. Sollte der im Besitz der Sache befindliche Veräußerer nicht Eigentümer sein, erwirbt der Erwerber gem. §§ 929, 932 BGB gleichwohl mit Übergabe der Sache Eigentum, sofern er gutgläubig ist. Bösgläubig wäre er, wenn er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Veräußerer gar nicht der Eigentümer ist. Bei den beiden anderen Übereignungsformen (§§ 929, 930 und §§ 929, 931 BGB) ist ebenfalls gem. §§ 933 bzw. 934 BGB ein gutgläubiger Erwerb möglich. Zum Schutze der Eigentümer ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 935 BGB aber dann nicht möglich, wenn der Eigentümer den Besitz nicht freiwillig verloren hat, so insbesondere, wenn er bestohlen wurde und nun die Sache vom Dieb oder einem Hehler weiterveräußert wird.
2. Gesetzlicher Eigentumserwerb
Rz. 14
Wie bereits eingangs erwähnt, kennt das Gesetz neben dem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb auch bestimmte Fälle gesetzlichen Eigentumserwerbs. Neben dem in der Praxis bedeutsamen Eigentumserwerb durch Erbfolge, der im Erbrechtsbuch des BGB in § 1922 Abs. 1 BGB geregelt ist, sind im Sachenrecht noch einige andere Fälle gesetzlichen Eigentumserwerbs geregelt.
a) Verbindung
Rz. 15
Das BGB kennt zwei Fälle der Verbindung von Sachen, zum einen die Verbindung von beweglichen Sachen (§ 947 BGB), z.B. der Einbau eines Austauschmotors in einen Gebrauchtwagen, und zum anderen die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache (§ 946 BGB), etwa der Einbau einer Heizungsanlage in ein Haus. Sofern die Verbindung beweglicher Sachen dazu führt, dass sie nun wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache geworden sind, kommt es für die Eigentumsverhältnisse darauf an, ob eine der beiden Sachen im Rechtsverkehr als "Hauptsache" angesehen wird; ist dies der Fall, wird der Eigentümer der Hauptsache auch Eigentümer der hiermit verbundenen Sache. Ist keine der Sachen als Hauptsache einzustufen, werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer der neuen Sache. Im Beispielsfall des Einbaus des Austauschmotors wird der Wagen als Hauptsache angesehen, so dass mit dem Einbau der Eigentümer des Wagens auch Eigentümer des Motors wird. Bei Verbindung von beweglichen mit ...