Dr. Michael Nugel, Sebastian Gutt
Rz. 345
Immer dann, wenn das Unfallfahrzeug unmittelbar zur Einnahmeerzielung dient und durch den unfallbedingten Ausfall in Höhe der nicht erzielten Einnahmen ein belegbarer Schaden entstanden ist, ist der Geschädigte gehalten, den entstandenen Schaden konkret zu beziffern. Denn der BGH hat sich bei seiner Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung vom privat genutzten Pkw leiten lassen. Dies gilt beispielsweise für den Ausfall von Taxis, Bussen oder Transportfahrzeugen. Anspruchsgrundlage sind in diesen Fällen die §§ 249, 252 BGB. Eine abstrakte Geltendmachung eines Schadens ist nicht zulässig.
Rz. 346
Muster 8.93: Geltendmachung konkreten Nutzungsausfallschadens
Muster 8.93: Geltendmachung konkreten Nutzungsausfallschadens
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Schadensache entstand meinem Mandanten während des reparaturbedingten Ausfalls seines Unfallfahrzeugs ein Ausfallschaden. Mein Mandant ist selbstständiger Fuhrunternehmer. Er verfügt lediglich über einen Lkw. Dieses Fahrzeug fiel ihm während der Reparaturzeit von _________________________ bis _________________________ aus. In dieser Zeit konnten von meinem Mandanten diverse Fuhren endgültig nicht durchgeführt werden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Aufträge: _________________________.
Die vorgenannten Aufträge konnten nicht nachgeholt werden. Beigefügt überreiche ich Bestätigungen von Kunden meines Mandanten. Aus den Bestätigungen ergibt sich, dass mein Mandant ursprünglich beauftragt war, wegen des Ausfalls seines Lkws und der Dringlichkeit für die Kunden aber ein anderer Fuhrunternehmer beauftragt werden musste. Der Gewinn, den mein Mandant aus den Aufträgen erwirtschaftet hätte, ging ihm demgemäß endgültig verloren. Aus dem entgangenen Bruttoumsatz in Höhe von _________________________ EUR resultiert ein entgangener Bruttogewinn in Höhe von _________________________ EUR. Näheres hierzu ist der in der Anlage beigefügten Aufstellung des Steuerberaters meines Mandanten zu entnehmen. Hieraus resultiert ein effektiver Netto-Gewinnentgang in Höhe von _________________________ EUR. Auch hierzu verweise ich auf die in der Anlage in Kopie beigefügte Aufstellung des Steuerberaters meines Mandanten.
Für den Ausgleich des Ausfallschadens in Höhe von _________________________ EUR habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (2-Wochen-Frist)
notiert. Ich bitte höflich um fristgemäße Erledigung.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Will der Geschädigte bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, so ist durch den Geschädigten konkret zur fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung vorzutragen.
Rz. 347
Die Bezifferung des konkreten Nutzungsausfallschadens ist regelmäßig nicht ohne fremde Hilfe durch einen Steuerberater möglich. Um den damit verbundenen und nicht selten erheblichen Aufwand zu vermeiden, sollte dem Mandanten empfohlen werden, den Ausfallzeitraum möglichst durch ein Mietfahrzeug zu überbrücken. Über die dadurch gewonnenen Vorteile bei der Bezifferung des Ausfallschadens hinaus wird durch den Einsatz von Mietfahrzeugen vermieden, dass weiter gehender Schaden infolge des Verlustes der Kundschaft eintritt. Stellenweise wird in der Rechtsprechung bei bestimmten Schadenskonstellationen auch eine pauschalierte Berechnung für zulässig erachtet. So wird beispielsweise im Gerichtsbezirk Hamburg bei der Reparatur eines gewerblich genutzten Taxis eine Verdienstausfallpauschale anerkannt, die bei einem "Ein-Schichtbetrieb" 40 EUR, bei einem "Zwei-Schichtbetrieb" mit 80 EUR angesetzt wird.
Rz. 348
Im Übrigen ist genau zu untersuchen, ob im Einzelfall nicht doch ein abstrakter Nutzungsausfall bei einer gewerblichen Nutzung geltend gemacht werden kann. Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und – im Bestreitensfalle – nachgewiesen werden. Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine N...